Eine Reinigungskraft war als geringfügig Beschäftigte beim beklagten Arbeitgeber angestellt. Bis März 2003 wurde der Lohn ohne Abzüge ausbezahlt. Im Hinblick auf die ab 01.04.2003 bestehende gesetzliche Steuerpflicht konnte der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer zu einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 2 % auf das Arbeitsentgelt erheben. Da die Arbeitnehmerin keine Lohnsteuerkarte vorlegte, führte das beklagte Unternehmen pauschal 2 % des Lohns als Lohnsteuer ab und zog diese vom Lohn ab. Die auf Rückzahlung der Abzugsbeträge gerichtete Klage der Arbeitnehmerin war erfolglos.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber die abzuführende Lohnsteuer vom vereinbarten Lohn abziehen, wenn im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart worden ist. Denn dann hat der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalen Lohnsteuer. Etwas anderes gilt nur bei einer Nettolohnabrede.