Sachverhalt:

Der Beklagte war bei der Sparkasse als Sparkassenfachwirt beschäftigt. Er hatte 2002 erfolgreich eine Fortbildung bzw. einen Lehrgang zum Sparkassen-Betriebswirt besucht. Hinsichtlich der Fortbildungsmaßnahme hatte die Sparkasse mit dem Beklagten vereinbart, dass er während der Dauer des Lehrgangs die Vergütung weiterhin erhält sowie auch die mit dem Lehrgang verbundenen Kosten für Unterrichts- und Prüfgebühren, Unterbringungskosten und Fahrtkosten übernommen werden.

Des Weiteren hatten die Parteien für den Fall, dass der Angestellte innerhalb von drei Jahren nach der Prüfung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, er der Sparkasse die entstandenen Kosten zu erstatten hat. Dabei verminderte sich der zurückzuzahlende Betrag auf einen Zeitraum von drei Jahren für jeden vollen Monat, den der Angestellte nach dem Ende des Lehrgangs im Dienstverhältnis der Sparkasse stand, um 1/36.

Im Jahre 2003 hatte die Sparkasse den Beklagten im Zuge eines Personalabbaus die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung angeboten. Dies hatte der Beklagte allerdings nicht angenommen.

Im Jahre 2004 wurde aber dann, nachdem der Beklagte bei einem anderen Kreditinstitut einen neuen Arbeitslatz gefunden hatte, das Arbeitsverhältnis auf seinen Wunsch aufgelöst.

Nachdem bereits das Arbeitsgericht der Klage der Sparkasse auf Rückzahlung der Fortbildungskosten stattgegeben und das Landesarbeitsgerichts die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hatte, wies auch das Bundesarbeitsgericht die Revision des Beklagten zurück.

Aus den Gründen:
Nach Ansicht des BAG war der Beklagte zur Rückzahlung der Fortbildungskosten an die Sparkasse verpflichtet. Das BAG bejahte einen Anspruch der Bank aus der vertraglichen Vereinbarung, da sich der Beklagte verpflichtet hatte, die Fortbildungskosten zu erstatten, wenn er innerhalb von drei Jahren nach der Prüfung auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Nach Ansicht des BAG begegnet die vertragliche Vereinbarung zunächst keinen individualrechtlichen Bedenken. Soweit die vertraglichen Regelungen allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 I BGB darstellten, hält die Klausel nach Meinung des BAG einer Angemessenheitskontrolle stand. Auch früher, als im Arbeitsrecht noch keine AGB-Kontrolle stattfand, hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich Klauseln, nach denen sich ein Arbeitnehmer an Fortbildungskosten beteiligen oder diese zurückzahlen muss, für zulässig beurteilt.

Im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle benachteiligen Rückzahlungsklauseln einen Arbeitnehmer nach Ansicht des BAG nicht generell unangemessen. Solche Vereinbarungen sind dann nicht zu beanstanden, wenn die Rückzahlungsverpflichtung bei verständiger Betrachtung dem billigswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen Belangen des Arbeitgebers und Interessen des Arbeitnehmers sind dabei aber insbesondere die Dauer der Ausbildung und die Wertigkeit der erlangten Befähigungen zu vergleichen, ohne dass es hierbei auf starre Grenzen ankommt. Nach den Feststellungen des BAG ist eine Bindungsdauer von drei Jahren bei einer Fortbildung von etwa sechs Monaten angemessen. Auch bei kürzeren Fortbildungen kann eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet. Die Abwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und wie weit der Arbeitnehmer mit der Aus- und Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt.

Diese Voraussetzungen waren in dem zu entscheidenden Fall gegeben. Der Beklagte hatte mit der Fortbildung zum Sparkassenbetriebswirt die Voraussetzung für eine Eingruppierung in den gehobenen Sparkassendienst erlangt. Auch die Fortbildungs- und Bindungsdauer steht daher in einem ausgewogenen Verhältnis. Dabei sind nicht nur die eigentlichen Lehrgangsstunden zu berücksichtigen, sondern auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes. Bei Aufwendungen von knapp € 30.000,00 benachteiligte eine hiermit verbundene Bindungsdauer von drei Jahren den Beklagten nicht unangemessen.