Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass ein Arbeitnehmer nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) ein Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit mit einem konkreten Verteilungswunsch verbinden kann und dass er dieses Angebot auf Verringerung der Arbeitszeit von der Festsetzung der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig machen kann. Wenn dies geschieht, kann ein Änderungsangebot von dem Arbeitgeber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nur einheitlich angenommen oder abgelehnt werden.

Falls ein Arbeitnehmer ein derart verbundenes Änderungsangebot unterbreitet, ist der Arbeitgeber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dann auch nach § 8 III TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer sowohl über die Verkürzung der Arbeitszeit als auch über die Verteilung der Arbeitszeit zu verhandeln.

Falls sich ein Arbeitgeber auf eine Erörterung des Wunsches des Arbeitsnehmers auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer entsprechenden Vereinbarung nicht einlässt, so verstößt der Arbeitgeber damit gegen die ihm nach § 8 III 2 TzBfG obliegende Verhandlungspflicht, wobei aber eine Verletzung dieser Obliegenheit weder die Fiktion einer Zustimmung noch die Verwirkung des Rechts zur Folge hat, das Änderungsangebot des Arbeitnehmers abzulehnen.

Falls der Arbeitgeber diese Obliegenheit verletzt, kann er dem Arbeitnehmer allerdings keine Einwendungen entgegenhalten, die im Rahmen einer Verhandlung hätten ausgeräumt werden können, wenn er entgegen der Vorschrift nicht verhandelt.