Sachverhalt:
Im Jahr 2003 beginnt der Arbeitnehmer, der als Sozialversicherungsfachangestellter bei einer Betriebskrankenkasse angestellt ist, mit einem Vollzeitstudium zum Diplom-Gesundheitsökonom, womit sein Arbeitgeber einverstanden ist. Der Arbeitgeber erklärte sich zudem bereit, die Kosten des Studiums in Höhe von EUR 27.000,00 für den Arbeitnehmer zu übernehmen, wenn sich dieser dazu verpflichtet, Arbeitsleistungen in der vorlesungsfreien Zeit zu übernehmen. Ferner wurde in diesem „Darlehensvertrag“ festgelegt, dass die Kosten des Studium vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer darlehensweise überlassen werden. Dieses Darlehen baut sich in 60 Monatsraten zu je EUR 445,00 durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber im Anschluss an das Studium ab. Im Jahr 2005 bietet der Arbeitgeber erstmals dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Zeit nach dem Studium an, doch lehnt der Arbeitnehmer dieses Angebot wegen der Art der Tätigkeit und der Höhe der Vergütung ab und schließt einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber. Im Anschluss daran verlangt der Arbeitgeber die Kosten des Studiums, für die er aufgekommen ist, in voller Höhe von dem Arbeitnehmer zurück.

Urteil:
Da BAG lehnt die Zahlungsklage des Arbeitgebers ab.

Nach Ansicht des BAG handelt es sich bei dem Voluntariatsvertrag um einen Verbrauchervertrag, auf den das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden ist (§§ 305, § 310 III Nr. 2 BGB).

Danach ist die Rückzahlungsvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. I S. 1 BGB unwirksam, da sie den Arbeitnehmer entgegen des Gebots von Treu und Glauben unbillig benachteiligt.

Denn der Voluntariatsvertrag enthält für den Arbeitnehmer lediglich die Verpflichtung, das Darlehen über die Kosten des Studiums zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung gilt sogar dann, wenn eine Beschäftigung des Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nach Abschluss des Studium aus Gründen, die dem Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, nicht besteht.

Dieser Verpflichtung steht aber kein Anspruch auf Beschäftigung nach Abschluss des Studiums gegenüber, so dass der Arbeitnehmer der Rückzahlungspflicht durch eigenes Verhalten nicht entgehen kann.

Zudem wäre der Arbeitgeber dazu verpflichtet gewesen, die zukünftige Tätigkeit des Arbeitnehmers und die Modalitäten der Anfangsvergütung im Voluntariatsvertrag genauer darzulegen (§ 307 Abs. I S. 2 BGB).

Fazit:
Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Rechtsprechung des BAG zu inhaltlichen Ausgestaltung von Rückzahlungsvereinbarungen immer restriktiver wird und es in wichtigen Teilbereichen an Grundsatzentscheidungen fehlt.