Der klagende Arbeitnehmer nahm am Vielfliegerprogramm Miles & More teil. Im Rahmen seiner Tätigkeit unternahm er eine Vielzahl von Flugreisen, wofür der Arbeitgeber die Kosten trug. Auf dem Meilenkonto des Arbeitnehmers wurden zu verschiedensten Flugreisen Meilen gutgeschrieben.

Der Kläger hatte beantragt festzustellen, dass er die erworbenen Bonusmeilen für private Zwecke nutzen kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass der Arbeitnehmer entsprechend § 667 Alt. 2 BGB verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben. Außerdem dürfe der Arbeitgeber insbesondere verlangen, dass der Arbeitnehmer die Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt.

Nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts ergab sich ein Recht zur privaten Nutzung nicht aus dem Arbeitsvertrag. Eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag zur Nutzung der Bonusmeilen gab es nicht. Auch konnte nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keine entsprechende betriebliche Übung Vertragsinhalt werden, da es hierfür schon am erforderlichen kollektiven Bezug gefehlt hat. Denn allein aufgrund der Leistung an einen Arbeitnehmer lasse sich nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung nicht auf einen zurechenbaren objektiven Bindungswillen des Arbeitgebers schließen, er wolle allen Arbeitnehmern oder zumindestens Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe eine derartige Leistung zukommen lassen.

Somit ist der Arbeitnehmer als Beauftragter entsprechend § 667 Alt. 2 BGB verpflichtet, dem Arbeitgeber die gemäß dem Vielfliegerprogramm Miles & More erhaltenen Vorteile herauszugeben. Dabei ist § 667 BGB auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anwendbar. Der Arbeitnehmer soll neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile aus seiner Arbeitsleistung erlangen.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Vielfliegerprogramms Bonusmeilen auch im inneren Zusammenhang mit den geführten Geschäften und nicht nur bei Gelegenheit des Geschäfts.

Da der Arbeitgeber sämtliche Kosten der Arbeitstätigkeit und damit auch der Auftragsausführung des Arbeitnehmers zu tragen habe und er auch die dienstlich veranlassten Flugreisen zahlt, stehen ihm deshalb nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts auch die daraus resultierenden Vorteile in Form der Bonusmeilen zu.