Unsere Kanzlei berichtete bereits in der Vergangenheit über die Firma ShareWood Switzerland AG und darüber, dass Anleger des Öfteren die ihnen in Aussicht gestellten Rückzahlungen aus Ausforstungen nicht erhalten.

Nun wurde einer Vielzahl der von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertretenen Anlegern mitgeteilt, dass die von ihnen gekauften Balsabäume wertlos wären und zerkleinert bzw. in den Boden eingearbeitet werden müssten. In diesem Zusammenhang unterbreitet die Firma ShareWood Switzerland AG als Lösungsvorschlag, dass dies kostenfrei erfolgen würde.

Unsere Kanzlei hat den ihnen vertretenen Anlegern empfohlen, dem entsprechenden Lösungsvorschlag nicht zuzustimmen, sondern außergerichtlich gegen die Firma ShareWood Switzerland AG vorzugehen mit dem Ziel, eine vergleichsweise Einigung zu erzielen und – wenn dies nicht möglich sein sollte – gerichtlich gegen die Firma ShareWood Switzerland AG vorzugehen.

In diesem Zusammenhang gibt es positive Nachrichten. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte kürzlich die Firma ShareWood Switzerland AG in einem Verfahren zur Rückzahlung der seitens des Klägers geleisteten Kaufpreiszahlungen. Das Landgericht Frankfurt am Main stellte zum einen fest, dass unter gewissen Voraussetzungen in Deutschland ein Gerichtsstand für Klagen gegen die Firma ShareWood Switzerland AG bestünde und zum anderen bei bestimmten Fallkonstellationen auch deutsches Recht auf den Fall anwendbar sei.

Betroffene Anleger sollten sich seitens der Firma ShareWood Switzerland AG nicht weiter im Hinblick auf die ausstehenden Erträge vertrösten lassen, sondern anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Für mehrere geschädigte Mandanten hat die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner zwischenzeitlich Klageverfahren eingeleitet.

Stand: 09.01.2020