In der Vergangenheit hat die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner mehrfach auf ihrer Homepage über den Sachstand hinsichtlich des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma Captura GmbH berichtet.

Mittlerweile kristallisiert sich immer mehr heraus,  dass die Anleger, die Darlehensverträge mit der Firma Captura GmbH abgeschlossen haben, im Insolvenzverfahren nur eine nicht allzu hohe Insolvenzquote erhalten werden.

Nachdem die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner eine Vielzahl geschädigter Captura Anleger vertritt und deren Interessen auch im Rahmen der Gläubigerversammlung beim Amtsgericht München am 15.03.2016 wahrnehmen wird, werden wir nach der Gläubigerversammlung nochmals ausführlicher über den Stand des Insolvenzverfahrens informieren.

Unabhängig davon empfehlen wir Anlegern, die Captura Darlehen gezeichnet haben, überprüfen zu lassen, ob auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anlagevertrieb, d. h. gegenüber den Anlageberatern und Vermittlern durchsetzbar sind.

Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallprüfung. Jeder Fall ist gesondert zu bewerten. Ob Schadensersatzansprüche darstellbar sind, hängt davon ab, ob der jeweilige Anlageberater gegen die Pflicht zur anlegergerechten und objektgerechten Beratung verstoßen hat.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Anlageberater kein schriftlicher Anlageberatungsvertrag geschlossen worden sein muss. Ein Anlageberatungsvertrag kann auch konkludent geschlossen werden.

Im Rahmen einer anlegergerechten Beratung muss die empfohlene Anlage unter Berücksichtigung der Ziele und Vorstellungen des Anlegers nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Darüber hinaus muss die Beratung laut geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch objektgerecht sein und sich auf alle diejenigen Eigenschaften und Risiken beziehen, die für die Anlage wesentliche Bedeutung haben, so dass eine Pflicht zur Aufklärung über die allgemeinen und speziellen Risiken einer derartigen Anlage besteht.

Im Übrigen müssen Anlageberater vorhandene Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse über die empfohlene Anlage auswerten und Anleger ggf. über veröffentliche kritische Stellungnahmen unterrichten (vgl. BGH, NJW, 1993, 2433).

Nachdem bei einigen der von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertretenen Captura Anleger nach detaillierter Prüfung festgestellt wurde, dass der jeweilige Anlageberater die ihm obliegenden Aufklärungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, hat die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner mittlerweile erste Klagen gegen Anlageberater, die im Hinblick auf die Captura Darlehensverträge beraten haben, bei Gericht eingereicht.

Weitere Klagen befinden sich in Vorbereitung.

Unabhängig von der Frage, ob der Anlageberater auf Schadensersatz haftet, stellt sich bei den Captura Fällen auch die Frage, ob der Treuhänder, der für die Firma Captura GmbH tätig war, neben dem Anlageberater auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch diesbezüglich werden erste Klagen vorbereitet.

Betroffene Anleger sollten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

 

Stand: 22.02.2016