Gegenüber einer weiteren Gesellschaft, der Zanfir Trading UG (haftungsbeschränkt) i. G., Berlin, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde die Einstellung eines unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts angeordnet.

Von der Zanfir Trading UG (haftungsbeschränkt) i. G. wurden auf ihrem Geschäftskonto Kapital von Anlegern entgegengenommen und Gesellschaften weitergeleitet, wobei u. a. Anleger für die Internethandelsplattform fibonetix Gelder einzahlten, damit ihnen dieser auf ihrem Handelskonto bei der Handelsplattform fibonetix gutgeschrieben werden.

Der Bescheid der BaFin ist rechtskräftig.

Handelsplattform fibonetix – ohne Erlaubnis der BaFin

Die Handelsplattform fibonetix.com verfügt über keine Erlaubnis der BaFin. Soweit von der Handelsplattform Anlagen in Differenzkontrakten (Contracs for Difference – CFDs) angeboten werden, wird aber damit ein Eigenhandel gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 lit.C Kreditwesengesetz (KWG) betrieben, ohne das dafür eine Erlaubnis der BaFin besteht.

Möglichkeiten für Anleger der fibonetix

Soweit Anleger Kapital für Anlagen über die Handelsplattform fibonetix eingezahlt haben, kommt es in Betracht, dass gegen die Betreibergesellschaft der fibonetix und auch Verantwortliche der Betreibergesellschaft Schadensersatzansprüche wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG durchgesetzt werden können.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger der Handelsplattform fibonetix.

Stand: 16.07.2020