Gegenüber der FUNVESTMENT Ltd., Karlsruhe, hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wie berichtet, im November 2017 angeordnet, ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft einzustellen. Dieser Bescheid der BaFin ist nun rechtskräftig.

Von der FUNVESTMENT Ltd. war Anlegern ein Nachrangdarlehen angeboten und eine unbedingte Rückzahlung versprochen worden.

Nach Meinung der BaFin hat die FUNVESTMENT Ltd. damit ein Einlagengeschäft betrieben.

Möglichkeiten für Anleger der FUNVESTMENT Ltd.

Wenn ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben worden ist, können sowohl die Gesellschaft als auch deren Organe auf Schadensersatz haften.

Somit können sich nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen verantwortliche Personen der FUNVESTMENT Ltd. Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen.

Bei einer Anlage in Form von Nachrangdarlehen handelt es sich auch um eine Anlage mit hohen Risiken. Wenn Anlegern von Beratern eine derartige Anlage empfohlen worden ist, müssen die Berater auch die Anlageziele und die Risikoneigung der Anleger berücksichtigen und ihre Kunden auch vollständig und richtig über die Risiken einer derartigen Anlage aufklären. Im Fall einer fehlerhaften Beratung oder Aufklärung können sich auch Schadenersatzansprüche gegen Berater begründen lassen.

Betroffene Anleger, die keine Rückzahlung von der FUNVESTMENT Ltd. erhalten, können sich gerne für eine Unterstützung an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 16.11.2018