Der FUNVESTMENT Limited, Karlsruhe, gegenüber wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angeordnet, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft, für das sie über keine Erlaubnis verfügte, einzustellen.

Von der FUNVESTMENT Limited wurde der Abschluss als Nachrangdarlehen bezeichnete Verträge angeboten. Gemäß den Vertragsbedingungen war nach den Feststellungen der BaFin jedoch die unbedingte Rückzahlung an die Kapitalgeber versprochen worden. Dadurch hat die FUNVESTMENT Limited nach Ansicht der BaFin ein Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür über ein Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch nicht bestandskräftig.

Unternehmensgegenstand der FUNVESTMENT Limited ist die Vermietung und Verpachtung von Gütern jeglicher Art, Verkauf und Vertrieb von Gutscheinen, Homepages und Lizenzen für Freizeitaktivitäten wie z. B. Rundflüge, soweit eine staatliche Genehmigung hierfür nicht erforderlich ist.

Optionen für Anleger, die der FUNVESTMENT Limited ein Nachrangdarlehen gewährt haben

Investoren, die der FUNVESTMENT Limited Kapital als Nachrangdarlehen zur Verfügung gestellt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt fragen, was sie unternehmen können, um das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.

Da die FUNVESTMENT Ltd. nach Meinung der BaFin ein Einlagengeschäft betrieben hat, ohne eine Erlaubnis dafür zu haben, kann die Möglichkeit bestehen, dass für Anleger ein Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden kann. Nach der Rechtsprechung haftet sowohl die entsprechende Gesellschaft als auch deren Verantwortliche bei einem unerlaubt betriebenen Einlagengeschäft auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG.

Auf dieser Grundlage lassen sich daher auch ggf. entsprechende Schadensersatzansprüche durchsetzen.

Investoren, die der FUNVESTMENT Ltd. Kapital als Darlehen gegeben haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, die Anleger unterstützt und berät.

27.11.2017