Nun warnt auch die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vor der Fremont Capital Ltd.

Die FMA hat öffentlich bekannt gemacht, dass die Fremont Capital nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter sei somit auch die Entgegenahme von fremden Geldern als Einlage nicht gestattet.

Die FMA kann u. a. gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

 Untersagung durch BaFin

Wie wir bereits berichtet hatten, hat auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland der Fremont Capital soweit diese Kapital von Kunden als Einlagen entgegennimmt, das unerlaubte Betreiben eines Einlagengeschäfts untersagt.

Wenn ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben wird, kann die Möglichkeit bestehen, gegen die Gesellschaft und deren Verantwortliche ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften durchzusetzen.

Vertrieb Global Oil Aktien ohne Prospekt

Soweit die Fremont Capital Anlegern den Kauf von Aktien der Global Oil Group Inc. in Deutschland anbietet, hat die BaFin, worüber wir bereits informiert haben, der Gesellschaft das Angebot von Aktien der Global Oil Group untersagt, da die Gesellschaft keinen im Wertpapierprospektgesetz erforderlichen Prospekt, der von der BaFin gebilligt ist, veröffentlicht hat.

Auch beim Angebot von Aktien ohne Prospekt kann sich für einen Anleger gemäß dem Wertpapierprospektgesetz Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übernahme der Aktien ergeben.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und vertritt Anleger, die der Fremont Capital Kapital zur Verfügung gestellt haben.

Stand: 18.04.2019