Gegenüber der Fremont Capital Ltd. hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß einer eigenen Mitteilung der Behörde das Betreiben eines Einlagengeschäftes untersagt.

Die Fremont Capital Ltd.  verfügt über die Website www.capfremont.com und in diesem Zusammenhang werden fremde Gelder als Einlangen oder unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen, so die BaFin.

Nach Meinung der BaFin wird damit durch die Fremont Capital Ltd. ein Einlagengeschäft betrieben. Über eine dafür erforderliche Erlaubnis verfügte die Fremont Capital Ltd. nicht.

Außerdem verweist die BaFin darauf, dass die Gesellschaft behauptet habe, dass sie von der BaFin beaufsichtig sei und dies würde nicht zutreffen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch nicht bestandskräftig.

Fremont Capital Ltd. Direktinvestition in alternative Anlagen

Auf der Homepage www.capfremont.com wird damit geworben, dass die Fremont Capital Ltd., Irland, eine Plattform für Direktinvestitionen in alternativen Anlagen anbietet. Weiterhin wird damit geworben, dass das Unternehmen klar wachstumsorientiert ist und ein mittel- bis langfristigen Investment-Ansatz verfolgt und dabei großen Wert auf einen Kapitalerhalte gelegt wird.

Zu Festzinsanlagen heißt es auf der Homepage, dass die Festzinsanlagen mit festen Zinsen, überschaubaren Laufzeiten und festen Sicherheiten das optimale Fundament für den Vermögensaufbau bieten würden.

Es werden dann verschiedene Festzinsanlagen bei einer Anlagesumme ab € 5.000,00 und unterschiedlichen Zinssätzen von 4,0 % bis 11 %, bei unterschiedlichen Laufzeiten dargestellt.

Optionen für Anleger der Fremont Capital Ltd.

Anleger, die bei der Fremont Capital Ltd. Anlagen abgeschlossen haben bzw. Kapital zur Verfügung gestellt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten bestehen, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.

Soweit nach Auffassung der BaFin von der Fremont Capital Ltd. Einlagengeschäfte betrieben worden sind und die Gesellschaft dafür über keine Erlaubnis verfügte, kann sich für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäfte begründen lassen.

Denn im Fall eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften können nach der Rechtsprechung die Gesellschaft und die Verantwortlichen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG auf Schadensersatz haften.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät Anleger, die Anlage mit der Fremont Capital Ltd. abgeschlossen haben, hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Stand: 07.03.2019