Der Fremont Capital Ltd. wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das öffentliche Angebot von Aktien der Global Oil Group Inc. in Deutschland nach einer eigenen Mitteilung der Behörde untersagt.

Das Verbot des Angebots von Aktien der Global Oil Group Inc. beruhte nach Angaben der BaFin darauf, dass die Gesellschaft für die Offerte keinen Wertpapierprospekt veröffentlich hat, der die nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) erforderlichen Angaben enthält und daher ein Verstoß gegen das Wertpapierprospektgesetz begründet war. Die Maßnahme der BaFin ist auch bestandskräftig.

Einlagengeschäft bereits untersagt

Wie berichtet, hatte die BaFin der Fremont Capital Ltd. bereits das Betreiben eines Einlagengeschäftes untersagt, soweit die Gesellschaft fremde Gelder als Einlagen oder unbedingt rückzahlbare Gelder angenommen hat, da die Fremont Capital Ltd. nach Ansicht der BaFin nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) verfügte.

Kein öffentliches Angebot von Aktien der Global Oil Group Inc. in Deutschland ohne gebilligten Prospekt

Ein Anbieter, der in Deutschland Aktien öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach dem WpPG veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht. Ein derartiger Verkaufsprospekt muss auch die erforderlichen Angaben nach dem WpPG enthalten.

Ein entsprechender Verkaufsprospekt darf vor einer Billigung durch die BaFin nicht veröffentlich werden.

Mögliche Ansprüche von Anlegern in Deutschland beim Erwerb von Aktien der Global Oil Group Inc. ohne Prospekt

Wenn eine Prospekt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 WpPG nicht veröffentlicht worden ist, kann der Erwerber von Wertpapieren gemäß § 24 WpPG unter gewissen Bedingungen vom Emittenten der Anlage und dem Anbieter gegen Übernahme der Vermögensanlage die Erstattung des Erwerbspreises und der damit verbundenen Kosten verlangen.

Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Anleger, die Aktien der Global Oil Group Inc. erworben haben und die Fragen zu möglichen Ansprüchen haben oder auch Anleger, die Festgeldanlagen oder sonstige Anlagen über die Fremont Capital Ltd. getätigt haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 19.03.2019