Mehrfach haben wir in der Vergangenheit über die Firma Alphapool GmbH aus Leipzig, vormals Alphapool AG / Saarbrücken, berichtet. Wie wir bereits mitteilten, betrieb die Firma Alphapool GmbH ohne die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht unerlaubt sog. Einlagengeschäfte.

Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gem . § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG sind deshalb unseres Erachtens darstellbar.

Nachdem über das Vermögen der Firma Alphapool GmbH ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet wurde – auch diesbezüglich hatten wir bereits berichtet – können Ansprüche gegenüber der Firma Alphapool GmbH nur im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

Da jedoch unseres Erachtens der ehemalige Vorstand der Firma Alphapool AG – diese wurde später formwechselnd in die Alphapool GmbH umgewandelt – gem. § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG zivilrechtlich auf Schadensersatz haftet, wurden nun erste Klagen für geschädigte Kapitalanleger gegen die Verantwortlichen der Firma Alphapool AG / GmbH eingereicht.

Betroffene Anleger sollten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Neben einer Vertretung im Insolvenzverfahren sollte im Einzelfall auch überprüft werden, ob Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen der Firma Alphapool AG / GmbH wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäft durchgesetzt werden können.

Stand: 28.07.2015