Die Münchener Anwaltskanzlei Engelhard, Busch & Partner hat vor dem Landgericht München 11 (Urteil v. 28.10.2005, Az. 1 0 7307/04) für eine DLF 98/29-Anlegerin einen vollumfänglichen Sieg gegen deren Beraterin erzielt. Die DLF-Vermittlerin ist zum Schadenersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung verurteilt worden: „Nach Ansicht des Landgerichts hat die Anlageberaterin unsere Mandantin nicht ausreichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken, insbesondere im Hinblick auf die hohen Verlustrisiken, die gesellschaftsrechtlichen Hintergründe, nämlich einer Kommanditbeteiligung an einer Gesellschaft sowie etwa der Möglichkeit von Ausschüttungsschwankungen oder der mangelnden Fungibilität, aufgeklärt und die Anlegerin auch nicht auf negative Pressestimmen hingewiesen „, faßt RA Oliver Busch die Entscheidungsgründe zusammen. Auch konnte die Beraterin nach Meinung des Gerichts ihre Aufklärungspflicht nicht durch die bloße Übergabe des ‚“Emissionsprospektes erfüllen, da sie eine eigene Prüfung, Gewichtung und Benennung der Risiken der Anlageform schuldet. Bemerkenswert an der Münchener Entscheidung ist, daß sich das Landgericht entgegen der bisherigen örtlichen Rechtsprechung des OLG München (Urteil v. 28.4.2004, Az. 15 U 3503/03) nun der Rechtsansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts, dem Bundesgerichtshof, anschließt, und eine Hinweispflicht der Beraterin über negative Pressestimmen in Brancheninformationsdiensten bejaht. Denn nach dem richtungsweisenden BGH-Urteil vom 18.4.2005 (Az. II ZR 197/04) müssen Berater oder Vermittler auf negative Presseberichterstattungen – explizit in ‚kapital-markt intern‘ – im Zusammenhang mit der Anlage hinweisen.