Der Münchner Rechtsanwalt Alexander Engelhard

Die Fälle haufen sich. Immer öfter lassen sich unerfahrene Anleger dazu verleiten, in den Diamantenhandel einzusteigen. Als Lockvögel dienen in den meisten Fällen psychologisch geschulte Telefonverkäufer, die mit „Rückkauf-Garantie“ und Gewinnversprechungen ihre Opfer ködern. Die Masche: Sie nutzen die Angst vieler Anleger, der Euro könnte sich als instabile Währung erweisen, um für eine krisensichere Sachwertanlage in Diamanten zu werben. Dabei werden die Edelsteine und ein dazu gehöriges ‚Echtheits-Zertifikat‘ in hochoffizielles Plastik eingeschweißt. Die Kunden dürfen die Verschweißung jedoch nicht öffnen, so die Verkäufer, denn dann wäre die Expertise wertlos. Die Vereinigung der Bundesverbände des Deutschen Schmuck- und Silberwarengeschäftes hat in der Vergangenheit mehrfach ausdrücklich vor diesen eingeschweißten „Anlage-Diamanten“ gewarnt. Denn eine überprüfung der Steine auf Gewicht, Farbe, Reinheit und Schliff sei in so einem Fall nicht möglich.

Ebenso unseriös sind Versprechungen auf satte Gewinne aus dem Wiederverkauf der Diamanten. Denn ein seriöser privater Handel außerhalb der Fachgeschäfte existiert nicht. Die Edelsteine können folglich nicht jederzeit zu Geld gemacht werden. Hinzu kommt, dass feil gebotene Edelsteine oft von minderer Qualität und nicht einen Bruchteil des Preises wert sind, zu dem sie gekauft wurden. Sollte ein Anleger durch eine Diamantenvermittlungs-Firma über den Wert oder die Wiederverkäuflichkeit eines Diamanten getäuscht worden sein, kann er Schadenersatzansprüche wegen Betrugs (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) sowie wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) gegen die Verkäuferfirma geltend machen.