Rund 700 Vermögensverwalter bieten in Deutschland ihre Dienstleistungen an. Haftbar sind sie gegenüber Kunden bei folgenden Fehlern:
FEHLERHAFTES KUNDENPROFIL Die Beratung vor Vertragsabschluss muss anlegergerecht sein: Der Vermögensverwalter hat sich in jedem Fall mit den finanziellen Verhältnissen, den Anlagezielen und der Risikobereitschaft des Kunden vertraut zu machen.
FALSCHE PRODUKTDARSTELLUNG Der Kunde sollte auf eine anlagegerechte Beratung bestehen. Funktionsweise und Risiken der in Frage kommenden Anlageprodukte muss der Vermögensverwalter präzisieren.
FEHLENDE SCHRIFTFORM Vermögensverwaltungsverträge sind stets schriftlich abzuschließen. Das ist wichtig, wenn es später zur gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Vermögensverwalter kommen sollte.
MISSACHTUNG VEREINBARTER ANLAGERICHTLINIEN Bei einem Vermögensverwaltungsvertrag müssen sich die Anlage-Entscheidungen des Verwalters im Rahmen vereinbarter Anlagerichtlinien halten. Besonderer Wert ist auf die Festschreibung der zulässigen Anlageprodukte und der Depotstruktur zu legen: Soll der Verrmögensverwalter auch in Aktien investieren, ist es wichtig, für seine Anlage-Entscheidungen Marktsegmente und Branchen zu definieren. Andernfalls haftet er bei Verschulden wegen Vertragsverletzung auf Schadenersatz. Bei einem Vermögensverwaltungsvertrag trifft den Kunden gegenüber dem Vermögensverwalter nicht die Pflicht, Abrechnungen und Ausführungsanzeigen von Wertpapiergeschäften zeitnah zu kontrollieren.
HAFTUNGSFREIZEICHNUNG BEI VERFEHLUNGEN Hält der Vermögensverwalter die vereinbarten Anlagerichtlinien nicht ein, macht er sich regelmäßig schadenersatzpflichtig. Eine Haftungsfreizeichnung ist in diesem Fall nicht möglich. Bei erkennbaren Pflichtverstößen des Vermögensverwalters sollte der Kunde zur Beweissicherung sofort schriftlich protestieren und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt einschalten, um ein Mitverschulden zu vermeiden
FEHLENDER RECHENSCHAFTSBERICHT Der Verwalter ist verpflichtet, regelmäßig Auskunft über das verwaltete Vermögen zu geben und Rechenschaft über das Anlage-Ergebnis abzulegen selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung. Regelungen, in welchen Fällen über die turnusgemäße Berichterstattung hinaus Benachrichtigungen erfolgen sollen, sind sinnvoll. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Vermögensverwalter bei konservativ gemanagten Depots Verluste über fünf Prozent melden.
HÄUFIGE DEPOTUMSCHICHTUNGEN Der Vermögensverwalter ist zu einem ökonomischen Depot-Management verpflichtet. Der Wert des Depots darf nicht durch eine Vielzahl provisionspflichtiger Umschichtungen (so genanntes Churning) gemindert werden. Schwarze Schafe kassieren für diese Transaktionen Extra-Provisionen.
MISSACHTUNG DER STEUERLICHEN SITUATION Vermögensverwalter müssen stets ein Auge auf die steuerliche Situation ihres Mandanten haben. Ein häufiger Fehler: Steuerpflichtige Spekulationsgewinne werden von den Money-Managern kurz vor Ablauf der einjährigen Frist mitgenommen, Spekulationsverluste nicht realisiert, obwohl sie als Verlustvor- oder -rücktrag für den Mandanten nützlich wären. Auch die Renditen aus Hochzinsanleihen treiben das steuerpflichtige Einkommen in die Höhe und der Sparerfreibetrag des Mandanten ist meist schnell ausgeschöpft.
Alexander Engelhard ist seit 1991 zugelassener Anwalt.
Seine Kernkompetenzen liegen in den Bereichen Kapitalanlagerecht, Wertpapierrecht, Bank- und Börsenrecht, dem Recht der Warentermingeschäfte, im Erbrecht sowie dem internationalen Privatrecht.
Rechtsanwalt Engelhard ist darüber hinaus für verschiedenste Veröffentlichungen im Bereich des Kapitalanlagerechts verantwortlich.