Vermögensverwalter sollen das Geld ihrer Kunden nicht nur verwalten, sondern möglichst vermehren. Dabei müssen sie Spielregeln beachten – oder Verluste ersetzen.Profi-Wissen ist keine Rendite-Garantie. Die Talfahrt der Börsen hat nicht nur die Anleger getroffen, die die ihr Kapital auf eigene Faust investiert hatten. Auch diejenigen, die ihr Geld einer profesionellen Vermögensverwaltung anvertraut haben, mussten Federn lassen. Und nicht immer war daran allein die schlechte Börse schuld. „Erstaunlich häufig enstehen die Verluste auch auf Grund nicht ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung“, berichtet Alexander Engelhard von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner in München. Und es mache keinen Unterschied, ob es sich dabei um einen kleinen privaten Verwalter handle oder um eine große Bank, so der Anwalt.

Dabei sind dies in der Regel keine Fälle von Inkompetenz oder gar Betrug. Die Vermögensverwalter handelten meist in bester Absicht – un dennoch gegen die jeweiligen Wünsche ihrer Anleger. Welche Spielregeln muss eine seriöse Vermögensverwaltung also einhalten? Diese Frage betrifft nicht mehr nur einer kleinen Kreis wohlhabender Kunden. Vermögensverwaltung wird immei mehr zu einer Massendienstleistung. Schon ab 1000 Mark Anlagesumme ist sie inzwischen zu haben – da allerdings nur standardisiert. Normalerweise bevolmächtigt der Anleger einen Vermögensverwalter, sein Depot zu verwalten und das Vermögen zu vermehren. Wichtig: Garantierte Gewinne gibt es nicht. Rechtlich hat der Anleger keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Verwaltung, sondern nur auf eine ordnungsgemäß durchgeführte. Doch nicht alle Verwalter arbeiten seriös und ordnungsgemäß. Entstehen dem Kunden dadurch Verluste, muss der Verwalter diese in der Regel ersetzen. „Leider wissen viele Anleger über die Pflichten der Vermögensverwalter kaum Bescheid – und manche Verwalter selbst auch nicht“ klagt Rechtsanwalt Engelhard.

Anlageziele im Vertrag konkret festlegen Seriöse Vermögensverwalter halten sichan so genannte Anlagerichtlinien, die in den vermögensverwaltungsvertrag aufgenommen werden. Das ist sozusagen die Strategie, nach der das Kapital angelegt wird. Etwa in Rentenpapieren, Aktien, Immobilien oder Fonds. Die Richtlinien werden mit den Kunden abgesprochen. „Wir machen uns in mehreren Gesprächen mit dem Kunden ein Bild über seine Erfahrungen und vor allem die Ziele, die er mit der Anlage verfolgen möchte“, erklärt Tom Friess, Geschäftsführer des Münchner VZ Vermögens Zentrums. „Bei uns erfolgt diese Befragung individuell und nicht mittels standarisierter Fragebögen“ Übrigens muss der Verwalter den Kunden in diesem Gespräch auch über die Risiken der geplanten Anlage vollständig und richtig informieren. Unterlässt er das, muss er unter Umständen für Verluste haften. Leider werden die Anlagerichtlinien oft sehr schwammig oder missverständlich formuliert. Kategorien wie „konservativ“ oder „dynamisch“ haben für viele Anleger unterschiedliche Bedeutungen. Für den einen sind ausschließlich 100 Prozent Anleihen konservativ, der andere bezeichnet auch noch ein Depot mit 30 Prozent Aktienanteil als konservatives Investment. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Anleger und Verwalter die Strategie so weit wie möglich konkretisieren. „Legen Sie in jedem Fall für Ihre Kategorie die Zusammensetzung in konkreten Prozentangaben fest“, rät Peter Sachs von der Sachverständigen Societät Vogelsang & Sachs. „Lassen Sie dabei aber etwas Spielraum, damit der Verwalter nicht auf Grund von Kursgewinnen einer Wertpapiergattung gezwungen ist, diese zwangsweise zu verkaufen, um im vereinbarten Rahmen zubleiben.“

Anlagerichtlinien und breite Streuung

Je konkreter die Richtlinien, desto besser kann ein Verstoß dagegen nachgewiesen werden. „In so einem Fall haftet der Verwalter aus so genannter positiver Vertragsverletzung“, erklärt Anwalt Engelhard. So verdonnerte beispielsweise der Bundesgerichtshof (BGH) einen Verwalter zu Schadenersatz, weil er mehr als 50000 Mark in einen einzigen Wert investierte. Dies war laut den Anlagerichtlinien nicht erlaubt. Die zweite Pflicht des Verwalters lautet: Streuung. Er muss das Risiko für seinen Klienten möglichst eingrenzen und darf nicht alles auf eine Karte setzen. Auch hier hat der BGH Maßstäbe entwickelt: Eine professionelle Vermögensverwaltung solle Wert auf eine angemessene Mischung aus Aktien und festverzinslichen Wertpapieren legen. Was aber bedeutet das konkret? „Viele Depots unserer Mandanten waren auffällig stark auf den Technologiebereich ausgerichtet. Das ist sicher nicht mehr angemessen“, sagt Engelhard. „Die Verwalter ließen sich von der ‚Techno-Mania‘ anstecken und machten sich wegen mangelnder Streuung schadenersatzpflichtig.“ Dies gilt natürlich nicht, wenn der Kunde diese Spezialisierung selbst so festgelegt hat.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Damit die ursprünglich vereinbarten Anlagerichtlinien auch langfristig eingehalten werden, ist Kontrolle wichtig. Nur wer nach der Geldübergabe nicht die Hände in den Schoß liegt, kann sicher sein, dass sein Vermögen so arbeitet, wie er es geplant hat, und der Verwalter nicht blindlings jedem neuen Trend nachrennt. Aus diesem Grund unterliegen Vermögensverwalter einer regelmäßigen Informationspflicht. „Der Vermögensinhaber muss die Möglichkeit haben, seine Rechte wahrzunehmen und notwendige Entscheidungen zu treffen“, so Engelhard. „Einem unserer Mandanten wurden seine hohen Verluste acht Monate lang einfach verschwiegen.“ Laut BGH muss der Vermögensverwalter jedoch unverzüglich über erhebliche Verluste informieren. 20 Prozent Minus waren für die Bundesrichter in einem Fall ausreichend. Da in juristischen Fachkreisen über die genaue Grenze jedoch gestritten wird, sollten Anleger die Höhe der „Unterrichtungsgrenze“ mit dem Verwalter vertraglich vereinbaren. Überhaupt sollten Anleger sich regelmäßig mit ihrem Vermögensverwalter zu einem Informationsgespräch treffen. Wichtig: „Nur wer den Ergebnisbericht seines Verwalters geprüft hat und in Ordnung findet, sollte diesen auch unterschreiben“, rät Peter Sachs. Grund: Mit der Unterschrift ist oft eine Haftungsfreistellung des Verwalters verbunden. Spätere Ansprüche können dann nur sehr schwer durchgesetzt werden.

Manche Vermögensverwalter gönnen sich auch einen kleinen Nebenverdienst. Sie profitieren von so genannten Kommissionsvergütungen. Häufig arbeiten sie mit einer Bank zusammen, bei der sie die Depots aller ihrer Kunden eingerichtet haben. Provisionen, die der Bank durch die Transaktionen des Verwalters zufließen, werden dann brüderlich geteilt. Allerdings muss der Vermögensverwalter seinen Anleger über diese besonderen Vergütungen – auch Kick-backs genannt – aufklären. Tut er das nicht, dann haftet er auf Schadenersatz, wenn der Anleger den Vermögensverwaltungsvertrag unter diesen Bedingungen nicht abgeschlossen hätte und durch die Verwaltung Verluste erlitten hat. Neuerdings haftet in diesem Fall auch die Depotbank, die den Anleger ebenfalls über die Kick-backs informieren muss. Hat also der Vermögensverwalter das Kapital seines Kunden beispielsweise in Internet-Firmen verheizt, obwohl er eigentlich in solide Blue Chips investieren sollte, ist das Kapital nicht unbedingt verloren. Denn wer sich nicht an die Spielregeln halt, muss zahlen. Und je genauer Anleger diese Regeln im Vermögensverwaltungsvertrag festlegen, umso leichter sind Pflichtverletzungen des Verwalters nachweisbar.