Wann verjähren Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung gegen eine Bank?
Euro-Leser Günther Groß aus Karsruhe kaufte Ende Dezember 2000 bei der Deutschen Bank ein Global-Blue-Chips-Zertifikat. Über die mit dem Wertpapier verbundenen Währungsrisiken wurde er nicht aufgeklärt. Der Kurs des Basketzertifikats rutschte ins Minus, im Dezember 2004 reklamierte Groß schriftlich bei der Deutschen Bank. Als er nun Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung geltend machen wollte, berief sich das Kreditinstitut auf Verjährung. Der Leser möchte, wissen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.

€uro legte den Fall dem Münchner Rechtsanwalt Oliver Busch (www.kanzlei-ebp.de) vor: „Der Bundesgerichtshof hat im März 2005 entschieden, daß sämtliche Schadensersatzansprüche, die auf der fahrlässigen Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten einer Bank beruhen, nach drei Jahren ab dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere verjähren. Durch eine schriftliche Beschwerde oder Reklamation kann ein Anleger den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, wohl aber durch Verhandlungen. Dazu muß ein gegenseitiger Meinungsaustausch zwischen Bank und Kunde erfolgen – eine einseitige Reklamation genügt dafür nicht. Ansonsten kann der Eintritt der Verjährung nur durch die Erhebung einer Klage oder vergleichbare Maßnahmen – wie die Einleitung eines Mahn- oder Schiedsverfahrens – verhindert werden.“