„Es ist dringend zu raten, mindestens zwei Termine für die Beratung anzusetzen.“

Aufklärungspflicht, Beratungsprotokoll, europaweit geltende Rechtsprechung: Mitglieder des Rechtsforums Finanzdienstleistung e.V. nehmen Stellung zur aktuellen Rechtsprechung.

Cash: Der Bundesgerichtshof veröffentlicht gegenwärtig eine ganze Reihe von Grundsatzurteilen, die großenteils erhebliche Auswirkung für den Finanzvertrieb haben. Macht diesbezüglich das oberste deutsche Gericht erst jetzt seine Hausaufgaben?

Busch: Wenn Sie so wollen, ja. Bemerkenswert an den BGH-Urteilen etwa zur Göttinger-Gruppe ist, dass zwar grundsätzlich die so genannte „Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft“ für anwendbar erklärt wurde, dem Anleger also bei einem fehlerhaft zustande gekommenen Beteiligungsvertrag kein Anspruch auf Einlagenrückgewähr zusteht. Der BGH stellte aber fest, dass die Einlage zurückzuzahlen ist, wenn für Investoren ein Schadensersatzanspruch zum Beispiel wegen Verletzung von Aufklärungspflichten entstand. Damit ist ihnen weit mehr gedient, als wenn lediglich eine Kündigungsmöglichkeit mit Wirkung für die Zukunft bliebe und Anleger auf das oftmals negative Auseinandersetzungsguthaben verwiesen würden.

Busch: Das möchte ich unterstreichen. Gerade bei Anbietern, die nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert werden, wird meines Erachtens festzustellen sein, wie weit die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung an deren Anlageprodukt zu fassen sind. Diesen Umstand nehmen die deutschen Gerichte bislang jedenfalls noch kaum zur Kenntnis.

Busch: Ein Ausweg bietet sich, mindestens zwei Beratungsgespräche zu führen und diese zu dokumentieren.