WANN IHRE BANK HAFTET

Dass es sie gibt, ahnen viele, dass man rechtlich dagegen vorgehen kann, wenige: versteckte Provisionsrückvergütungen für Anlageberater.

Fonds, Zertifikate. Besonders häufig werden die Kick-backs genannten Vergütungen beim Verkauf von Investmentfondsanteilen und Zertifikaten gewährt. Die Kick-backs sind zum Beispiel in Ausgabeaufschlägen, im Ausgabepreis und auch in der Differenz von An- und Verkaufspreis enthalten. Daraus erhalten dann die am Vertrieb beteiligten Banken ohne Wissen des Kunden Zuwendungen zurück. Letztlich zahlt also der Anleger die Provision. …

Neues Recht. Seit November 2007 gilt der neue Paragraf 31 d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG): Danach ist es grundsätzlich verboten, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Zuwendungen von Dritten annimmt oder an Dritte gewährt. …

Hintergrund. Der Kunde soll einen Interessenkonflikt der Bank erkennen können. „Erst durch die Offenlegung von Kick-backs kann der Kunde nämlich beurteilen, ob die Bank eine Anlage nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran verdient“, so Rechtsanwalt Oliver Busch.

Schadenersatz. Hat der Anlageberater Kick-backs verschwiegen, kann der Kunde ihn oder seine arbeitgebende Bank in Regress nehmen. Grund: fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht. Er hat dann Anspruch auf die Rückvergütung, die der Berater kassiert hat. Hierfür gibt es allerdings nach Paragraf 37a WpHG eine Frist von drei Jahren.