WANN IHRE BANK HAFTET
Dass es sie gibt, ahnen viele, dass man rechtlich dagegen vorgehen kann, wenige: versteckte Provisionsrückvergütungen für Anlageberater.
Fonds, Zertifikate. Besonders häufig werden die Kick-backs genannten Vergütungen beim Verkauf von Investmentfondsanteilen und Zertifikaten gewährt. Die Kick-backs sind zum Beispiel in Ausgabeaufschlägen, im Ausgabepreis und auch in der Differenz von An- und Verkaufspreis enthalten. Daraus erhalten dann die am Vertrieb beteiligten Banken ohne Wissen des Kunden Zuwendungen zurück. Letztlich zahlt also der Anleger die Provision. …
Neues Recht. Seit November 2007 gilt der neue Paragraf 31 d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG): Danach ist es grundsätzlich verboten, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Zuwendungen von Dritten annimmt oder an Dritte gewährt. …
Hintergrund. Der Kunde soll einen Interessenkonflikt der Bank erkennen können. „Erst durch die Offenlegung von Kick-backs kann der Kunde nämlich beurteilen, ob die Bank eine Anlage nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran verdient“, so Rechtsanwalt Oliver Busch.
Schadenersatz. Hat der Anlageberater Kick-backs verschwiegen, kann der Kunde ihn oder seine arbeitgebende Bank in Regress nehmen. Grund: fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht. Er hat dann Anspruch auf die Rückvergütung, die der Berater kassiert hat. Hierfür gibt es allerdings nach Paragraf 37a WpHG eine Frist von drei Jahren.
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.