Die Klägerin hatte mit einem in Deutschland ansässigen Vermittler einen Vertrag zur Durchführung von Börsentermingeschäften abgeschlossen. Der Vermittler tätigte für die Anlegerin in der Folge zahlreiche Termingeschäfte, wobei hierfür umfangreiche Gebühren nebst Provisionen anfielen, die er mit den Orders über die ihm von dem US-Brokerhaus Pershing LLC zur Verfügung gestellte Online-Plattform eingab. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung erhielt die Klägerin nur noch rund 3,5% ihres Kapitaleinsatzes zurück.

In Höhe des erlittenen Schadens hat die geschädigte Anlegerin die US-Brokergesellschaft auf Schadensersatz verklagt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bejahte zunächst die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung, da das amerikanische Brokerhaus wegen Beteiligung an einer durch den deutschen Vermittler begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung schadensersatzpflichtig sei. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde die Klägerin durch den deutschen Vermittler sittenwidrig geschädigt, da die Terminoptionsgeschäfte für sie aufgrund der Gebühren von vornherein chancenlos waren. An diesem sittenwidrigen Geschäftsmodell hat sich der amerikanische Broker nach Ansicht des BGH beteiligt, in dem er dem Vermittler über sein automatisches Online-System den von ihm nicht kontrollierten Zugang zur Börse in New York eröffnet hat. Dabei habe der Broker zumindestens billigend in Kauf genommen, dass der Vermittler die Klägerin zu von vornherein chancenlosen Börsentermingeschäften verleitet.

Dieses Urteil eröffnet nach Ansicht der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner, Anlegern, die über Börsentermingeschäfte insbesondere über den Anfall hoher Gebühren, geschädigt worden sind, die Möglichkeit, nicht nur gegen den deutschen Vermittler, sondern auch gegen ausländische Brokerhäuser, die an einer Ausführung der Termingeschäfte beteiligt sind, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.