ZU DEN RECHTSFOLGEN EINES WIDERRUFS NACH DEM URTEIL DES EUGH VOM 25.10.2005 SOWIE ZUM KONKRETEN WISSENSVORSPRUNG EINER FINANZIERENDEN BANK IM ZUSAMMENHANG MIT EINER ARGLISTIGEN TÄUSCHUNG DES ANLEGERS

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Kläger, die in ihrer Privatwohnung zum Erwerb einer kreditfinanzierten Eigentumswohnung ohne nennenswertes Eigenkapital verleitet worden waren, zunächst einen notariellen Kaufvertrag zum Erwerb der Immobilie abgeschlossen. Erst im Anschluss daran hatte die beklagte Bausparkasse als Vertreterin einer Bank mit den Anlegern einen Darlehensvertrag abgeschlossen, wobei das Bankdarlehen mit Hilfe von bei der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträgen getilgt werden sollte. Im Anschluss wurde mit notarieller Urkunde zugunsten der beklagten Bausparkasse zu dem Kaufgegenstand eine Grundschuld bestellt und gemäß der Grundschuldbestellungsurkunde übernahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich wegen der Ansprüche auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögens. Die Kläger waren nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt worden. Die Käufer widerriefen daher einige Zeit später ihre Darlehensvertragserklärungen und hatten die Zahlungen auf das Darlehen eingestellt. Die Klage richtete sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bausparkasse, an die die finanzierende Bank ihre Ansprüche abgetreten hatte.

Nach dem Urteil des EuGH vom 25.10.2005 hatte der BGH nun zu entscheiden, welche Folgen sich daraus für die Anleger ergeben.

Nach Ansicht des XI. Zivilsenats sei es nicht erforderlich, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern, gemäß der der Anleger nach dem Widerruf eines Realkreditvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen verpflichtet ist. Der BGH begründete dies damit, dass sich der Anleger bei einem Realkreditvertrag auch nicht auf die Grundsätze des verbundenen Geschäfts berufen könne, denn § 9 VerbrKrG fände nach seinem eindeutigen Wortlaut und der ständigen Rechtsprechung des BGH bei einem Realkredit keine Anwendung. Daran ändere auch nichts das Urteil des EuGH vom 25.10.2005. Der EuGH hätte nämlich ausgeführt, dass dies auch dann, wenn der Darlehensbetrag unmittelbar an den Verkäufer zum Erwerb der Immobilie ausgezahlt wird, mit der Haustürgeschäftsrichtlinie vereinbar sei.

Zu den Feststellungen des EuGH, dass die Haustürgeschäftsrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichte, dafür Sorge zu tragen, dass der Verbraucher vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage geschützt wird, die er bei einer Widerrufsbelehrung der finanzierenden Bank hätte vermeiden können, meinte der BGH lapidar, es bestehe weder Grund noch Möglichkeit zu einer anders lautenden richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG).

Sofern keine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 HWiG in Betracht komme, wurde ja vielfach vorgeschlagen, dass dem Anleger dann ein Schadensersatzanspruch zustehe. Diese Frage konnte der BGH allerdings offen lassen, da nach seiner Meinung in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht in Frage kam, weil die Anleger den Kaufvertrag zum Erwerb der Immobilie bereits geschlossen hatten, bevor die zur Finanzierung erforderlichen Darlehensverträge vereinbart wurden, so dass es an der erforderlichen Kausalität fehlte. Denn eine Widerrufsbelehrung hinsichtlich der späteren Darlehensverträge konnte die Käufer nach Ansicht des BGH nicht mehr vor den Risiken des Immobilienerwerbs schützen.

Offenbar um die Vorgaben des EuGH nicht völlig ins Leere laufen zu lassen, erweiterte der XI. Zivilsenat seine Rechtsprechung zum Bestehen eigener Aufklärungspflichten der finanzierenden Banken in diesem Fall dahingehend, dass sich Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder den Vertreibern der Immobilien unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen konkreten Wissensvorsprung der Bank, der eine eigene Aufklärungspflicht der Bank auslöst, im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, der Käufer oder Initiatoren berufen können. Ein derartiger Wissensvorsprung der finanzierenden Bank bezüglich einer arglistigen Täuschung des Anlegers wird nun nach dem BGH bei einem institutionalisierten Zusammenwirken widerleglich vermutet, allerdings nur dann, wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, der Initiatoren oder des Vertriebs nach den Umständen des Falles evident waren und sich der Bank aufdrängen mussten.

Der BGH enttäuschte somit erneut die Hoffnung vieler Geschädigter, jedenfalls in den Fällen, in denen das Darlehen zur Finanzierung der Schrottimmobilien grundpfandrechtlich abgesichert ist. Wenn es derartigen Realkreditverträgen dabei bleibt, dass ein Anleger, der überhaupt nicht oder fehlerhaft nach dem HWiG belehrt wurde, nach wie vor zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens zuzüglich marktüblicher Zinsen verpflichtet bleibt, ist vielen Anlegern nicht geholfen, da dies in vielen Fällen wirtschaftlich sinnlos sein wird. Das Widerrufsrecht geht damit ins Leere.

Im Übrigen war die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu eigenen Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank über die zu finanzierende Immobilie bereits bisher sehr restriktiv. Auch wenn der BGH seine Rechtsprechung nun im Hinblick auf das Kriterium des konkreten Wissensvorsprungs einer Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Käufers zugunsten von Anlegern erleichtert hat, ist dies im Ansatz sicherlich zu begrüßen. Da der BGH aber hierzu festgestellt hat, dass die Kenntnis der Bank von einer derartigen arglistigen Täuschung nur dann widerleglich vermutet wird, wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Vertreibers, der Initiatoren und des Vertriebs evident war, so dass sich dies der Bank aufdrängen musste, dürfte auch diese Erleichterung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

Für Anleger bleibt außerdem noch die Hoffnung, dass die Rechtsprechung bei einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung einen Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank zugesteht. Hierzu bleiben Urteile abzuwarten. Nach den Ausführungen des BGH in dem Urteil ist aber bereits klar, dass ein derartiger Schadensersatzanspruch nur dann in Frage kommt, soweit der Darlehensvertrag nicht nach dem Abschluss des Kaufvertrages geschlossen wurde.

Schließlich ist es auch denkbar, dass der BGH dann, wenn es sich um einen Realkreditvertrag handelt und sich der Anleger dann auf die Grundsätze des verbundenen Geschäfts berufen kann, der Bank keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zubilligt. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.