In der Vergangenheit hatten wir bereits darüber berichtet, dass der Treuhänder, der laut dem mit der Firma Captura GmbH abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrag das Kapital des jeweiligen Captura Anlegers nur dann an die Firma weiterleiten durfte, wenn die Gesellschaftereinlage zzgl. der Anteile am geplanten Gewinn zuvor seitens der Firma Captura GmbH durch geeignete Maßnahmen gegen einen etwaigen Verlust abgesichert wurden, unseres Erachtens auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner, die eine Vielzahl von geschädigten Captura GmbH Anlegern vertritt, hat mittlerweile für die von ihr vertretenen Anleger überprüft, ob sich eine Haftung des Treuhänders darstellen lässt.

Nach Auffassung der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner ist dies dann der Fall, wenn der zwischen der Firma Captura GmbH und dem Treuhänder abgeschlossene Treuhand- und Verwaltungsvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter oder als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter qualifiziert werden kann und der Treuhänder die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Wenn der Treuhänder die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, bestehen Schadensersatzansprüche für den einzelnen Anleger.

Mittlerweile befinden sich erste Klagen gegen den Treuhänder in Vorbereitung.

Betroffene Anleger sollten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

 

Stand: 22.02.2016