Wie wir bereits berichtet hatten, hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber Herrn Fikret Öcal, angeordnet, ein über die Yering Ltd. unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft einzustellen.

Nach Meinung der BaFin wurde aufgrund der Entgegennahme von Kapital von Anlegern, dessen unbedingte Rückzahlung versprochen wurde, von Herrn Öcal ein Einlagengeschäft betrieben, ohne dass er dafür über eine notwendige Erlaubnis der BaFin verfügte.

Der Bescheid der BaFin ist nun auch bestandskräftig.

Die BaFin hat nun auch für die durch Herrn Öcal unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte einen Abwickler bestellt.

Anleger, die bei Yering Ltd. Kapital angelegt haben, wird daher empfohlen, durch einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt prüfen zu lassen, welche Schritte, auch im Hinblick auf eine mögliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Abwickler, möglich sind, um das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.

Soweit auch nach Meinung der BaFin unerlaubt Einlagengeschäfte betrieben werden, kann sich für Anleger auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG ergeben.

Gegen Verantwortliche der Yering Ltd. werden im Übrigen auch strafrechtliche Ermittlungen geführt.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt und berät Anleger, die bei Yering Ltd. investiert haben und wir stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Stand: 09.07.2021