Der Geschäftsführer der Wurstwelten GmbH ist im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug in Untersuchungshaft genommen worden, wie Finanztest in seiner Ausgabe 11/2018 berichtet. Die Schwester des Geschäftsführers sei als Vorstand der Firmenwelten AG ist im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen in Untersuchungshaft genommen worden.

Darlehensverträge als Einlagengeschäft

Wie wir berichtet hatten, hatte die Wurstwelten GmbH Anlegern angeboten, Kapital aufgrund von Darlehensverträgen anzunehmen und eine Rückzahlung des Darlehenskapitals versprochen.

Dies hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Einlagengeschäft qualifiziert. Da die Wurstwelten GmbH keine Genehmigung für das Betreiben von Einlagengeschäften hatte, hatte die BaFin, wie erwähnt, gegenüber der Wurstwelten GmbH angeordnet, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft einzustellen.

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

Wie wir auch bereits berichtet hatten, sind gegen Verantwortliche der Wurstwelten GmbH bei der Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges und des Betreibens von unerlaubten Einlagengeschäften anhängig. Im Rahmen dieser strafrechtlichen Ermittlungen ist der Geschäftsführer nun in Untersuchungshaft genommen worden.

Grundlage einer Verhaftung war daher ein Haftbefehl. Ein Haftbefehl setzt neben einem Haftgrund, wie Flucht- oder Verdunklungsgefahr auch einen dringenden Tatverdacht voraus. Dieser besteht, wenn aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass sich der Beschuldigte an einer Straftat beteiligt hat.

Soweit ein Haftbefehl ergangen ist, wurden also ein dringender Tatverdacht und somit auch eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit seitens der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden angenommen.

Möglichkeiten für Anleger der Wurstwelten GmbH

Für Darlehensgeber, die der Wurstwelten GmbH ein „Privatdarlehen“ gewährt haben, kann die Möglichkeit bestehen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Die Gesellschaft und auch deren Organe, wie ein Geschäftsführer, können nach der Rechtsprechung für ein unerlaubtes Betreiben von Einlagengeschäften nach § 823 Abs. 2 BGBi. V. m. § 32 KWG auf Schadensersatz haften.

Auch auf Grundlage der strafrechtlichen Ermittlungen wegen Betruges kann es für Anleger möglich sein, Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung durchzusetzen.

Wenn einem Anleger der Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Wurstwelten GmbH von einem Berater empfohlen worden ist, kann im Übrigen auch eine Haftung des Beraters gegeben sein, sofern dieser den Anleger falsch oder unzureichend über die Risiken und Hintergründe eine derartigen Anlage aufgeklärt hat.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und vertritt Geschädigte, die der Wurstwelten GmbH Kapital als Darlehen zur Verfügung gestellt haben hinsichtlich der Durchsetzung von Ansprüchen, um das eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Stand: 25.10.2018