Soweit gegenüber Herrn Volkmar Betz, Waiblingen, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Abwicklung eines unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet worden war, ist der Bescheid der BaFin nun bestandskräftig.

Wie wir berichtet hatten, hat Herr Volkmar Betz Anlegern den Abschluss von Darlehensverträgen angeboten, in denen er sich zur unbedingten Rückzahlung des angenommenen Kapitals verpflichtete. Damit hat Herr Betz nach Ansicht der BaFin ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der Behörde zu verfügen.

Optionen für Anleger, die bei Herrn Betz investiert haben

Anleger, die Herrn Betz ein Darlehen zur Verfügung gestellt haben und ihr Kapital nicht zurückerhalten haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner für Fragen wenden.

Soweit nach Ansicht der BaFin von Herrn Betz ein unerlaubtes Einlagengeschäfte betrieben worden ist, kann sich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG begründen lassen.

Stand: 11.06.2019