Gegenüber Herrn Volkmar Betz, Waiblingen, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung angeordnet, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Von Herrn Volkmar Betz wurden Darlehensverträge angeboten, in denen er sich zur unbedingten Rückzahlung des angenommenen Kapitals verpflichtet hatte.

Nach Ansicht der BaFin hat Herr Volkmar Betz damit das Einlagengeschäft betrieben, ohne über eine Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Optionen für Darlehensgeber an Herrn Volkmar Betz

Betroffene Darlehensgeber, die das ihnen Herrn Volkmar Betz gewährte Darlehen nicht zurückerhalten, sollten einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten für sie bestehen, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.

Für Darlehensgeber, die Herrn Volkmar Betz ein Darlehen gewährt haben, kann ggf. ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften durchgesetzt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können diejenigen, die ohne Erlaubnis Einlagengeschäfte betreiben, auf Schadensersatz haften.

Sofern einem Anleger von einem Berater der Abschluss eines Darlehensvertrages mit Herrn Volkmar Betz empfohlen worden ist, kann unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den Berater begründet werden.

Anlageberater oder auch Anlagevermittler sind verpflichtet, einen Anleger ordnungsgemäß und vollständig über die Hintergründe und Risiken aufzuklären.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Darlehensgeber.

Stand: 22.10.2015