Der Bundesgerichtshof hat am 15.03.2012 zum Aktenzeichen: III ZR 148/11 ein wegweisendes Urteil zur Haftung eines Finanzvertriebs, für ein strafbares Verhalten des von ihm eingesetzten Handelsvertreters erlassen.

Im Rahmen seines Urteils stellte der Bundesgerichtshof fest, dass sich der Finanzvertrieb das Fehlverhalten eines Handelsvertreters über § 278 BGB zurechnen lassen müsse „weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters und den Aufgaben bestand, die er für den Finanzvertrieb übernommen hatte“.

Viele Finanzvertriebe, wie die DVAG – Deutsche Vermögensberatung AG – , MLP oder AWD, aber auch Versicherer oder Bausparkassen bedienen sich freier Handelsvertreter. Ein solcher freier Handelsvertreter ist nicht fest angestellt, arbeitet aber mehr oder weniger exklusiv für das Unternehmen auf dessen Rechnung und lebt vorwiegend von Provisionen.

Stand: 21.03.2012