Über das Vermögen von mehreren UDI-Gesellschaften, die sog. Festzins-Anlagen angeboten haben, ist nun ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet worden, nämlich bezüglich der Firmen:

  •                 UDI Energie Festzins II GmbH & Co. KG
  •                 UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG
  •                 UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG
  •                 UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG
  •                 UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG
  •                 UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG
  •                 UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG
  •                 UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG.

Wie wir bereits berichtet hatten, handelt es sich bei den angebotenen Festzins-Anlagen um sog. „Nachrangdarlehen“. Wenn ein Nachrang über qualifizierte Nachrangklauseln vereinbart worden ist, sind Forderungen aus dem Darlehen auf Rückzahlung des Kapitals und auf Zahlung von Zinsen gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft an sich nachrangig.

Allerdings hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wie wir bereits informiert hatten, hinsichtlich mehrerer UDI Energie Festzins-Gesellschaften die Einstellung eines unerlaubten Einlagengeschäftes angeordnet.

Nach Auffassung der BaFin waren nämlich die in den Verträgen der UDI Festzins-Gesellschaften vereinbarten Nachrangklauseln unwirksam.

Dies hat zur Folge, dass Festzins-Anlagen als Einlagengeschäft § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) bewertet wurden.

Dafür hätten die UDI Festzins-Gesellschaften aber eine Erlaubnis der BaFin benötigt. Über eine derartige Erlaubnis der BaFin verfügten die UDI Festzins-Gesellschaften aber nicht.

Die Anordnungen der BaFin sind, wie z. B. auch hinsichtlich der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG, auch bestandskräftig.

Eine an sich angestrebte Sanierung im Wege der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung sind damit gescheitert.

 Möglichkeiten für Anleger von UDI Festzins-Gesellschaften im Insolvenzverfahren

Nachdem nun über das Vermögen der UDI Festzins-Gesellschaften endgültig Insolvenzverfahren eröffnet worden sind, können Anleger ihre Ansprüche nur noch in diesen Insolvenzverfahren geltend machen.

Nach der Rechtsprechung muss ein Gläubiger in einem Insolvenzverfahren, wenn er eine Forderung auf eine unerlaubte Handlung, wie hier ein unerlaubtes Einlagengeschäft, stützen will, zum einen Tatsachen angeben, auf die er den Anspruch stützt.

Zum anderen ist es bei der Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch erforderlich, dass die Forderung ausreichend konkretisiert wird und entsprechende Unterlagen eingereicht werden müssen, damit eine ausreichende Prüfung durch den Insolvenzverwalter gewährleistet ist.

Sofern dies nicht der Fall ist, besteht das Risiko, dass eine Forderung nicht anerkannt wird.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner bietet daher betroffenen Gläubigern eine Unterstützung in den Insolvenzverfahren der UDI Festzins-Gesellschaften an, insbesondere auch im Hinblick auf eine korrekte Forderungsanmeldung mit ausreichendem Tatsachenvortrag und erforderlichen Unterlagen.

Betroffene Gläubiger können sich daher gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 23.09.2021