Gegenüber der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde angeordnet, ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft einzustellen.

UDI Energie Festzins VI – Einlagengeschäft

Von der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG wurden auf der Grundlage von Darlehensverträgen von Anlegern unbedingt rückzahlbare Gelder angenommen. Damit wird nach Auffassung der BaFin ein Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben. Über eine dafür notwendige Erlaubnis der Behörde verfügte die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG nicht.

Hintergrund der Entscheidung der BaFin ist die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Nachrangdarlehensverträgen, wonach für einen qualifizierten Nachrang für dessen Wirksamkeit erhöhte Anforderungen gestellt werden.

Diesen Anforderungen genügen die Nachrangklauseln in den Verträgen der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG nach Auffassung der BaFin offenbar nicht.

Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

UDI Energie Festzins VI – Insolvenz

Die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG hat nun einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt.

Anleger können Forderungen gegen die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG, insbesondere auf Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals bzw. auf versprochene Zinsen nur noch in diesem Insolvenzverfahren gegen die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG geltend machen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertritt die Interessen von Anlegern in diesem Insolvenzverfahren.

 Weitere Möglichkeiten für Anleger von UDI Festzins-Anlagen

Soweit nach Auffassung der BaFin von der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG ein Einlagengeschäft betrieben wurde, ohne dass die Gesellschaft dafür über eine Erlaubnis der BaFin verfügte, kommt es auch in Betracht, dass sich gegen verantwortliche Personen dieser Gesellschaft Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften durchsetzen lassen.

Denn nach der Rechtsprechung können auch Organe der Anlagegesellschaft im Falle eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften einem Anleger auf Schadensersatz haften.

Im Hinblick auf die Entscheidung der BaFin besteht nun auch das Risiko, dass bei anderen UDI Festzins-Anlagen davon ausgegangen wird, dass ein Einlagengeschäft ohne Erlaubnis der BaFin betrieben worden ist.

UDI Festzins Energie VII und UDI Energie Festzins III – BaFin untersagt

Ganz aktuell hat die BaFin auch gegenüber der

  • –              UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG und
  • –              UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG

das unerlaubte Betreiben eines Einlagengeschäftes angeordnet.

Soweit auch von der UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG und der UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG Kapital auf der Grundlage von Nachrangdarlehensverträgen angenommen wurden, handelt es sich nach Meingung der BaFin um unbedingt rückzahlbare Anlegergelder, so dass ein Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben wird. Über eine dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügten auch diese Gesellschaften nicht.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Forderungsverzicht bei weiteren UDI-Anlagen?

Anleger, die anderen UDI-Gesellschaften Kapital als Nachrangdarlehen zur Verfügung gestellt haben, werden momentan von den Anlagegesellschaften angeschrieben und aufgefordert, Verzichtserklärungen abzugeben bzw. Ihr Einverständnis mit einem Schuldenschnitt zu erklären. Anleger sollen dabei auf einen großen Teil Ihrer Rückzahlungsforderungen verzichten. Es wird angeboten, dass die Forderungen der Anleger aus dem Nachrangdarlehensvertrag angekauft werden.

Ein Teil der Forderung soll beim Anleger verbleiben. Allerdings soll der Anleger hinsichtlich des verbleibenden Teils nicht sofort eine Rückzahlung erhalten, sondern eine Rückzahlung soll erst in den nächsten Jahren erfolgen. Falls aus weiteren Investments ein entsprechender Betrag nicht erwirtschaftet wird, soll aber auch ein restlicher Anspruch wegfallen.

Im Übrigen sollen Anleger auch auf sämtliche ihnen zustehenden Ansprüchen, auch Schadensersatzansprüche, verzichten.

Anleger sollten bei einer entsprechende Abwicklungsvereinbarung bzw. Verzichtserklärung rechtlichen Rat einholen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die Anlagen bei den Gesellschaften der UDI-Gruppen abgeschlossen haben, darüber hinaus sowohl im Insolvenzverfahren als auch im Hinblick auf die Prüfung, ob sich gegen Berater oder Verantwortliche der Anlagegesellschaften Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen.

Stand: 12.05.2021