Seitens des Amtsgerichts Köln wurde am 26.10.2017 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Treuk AG eröffnet. Die vorgenannte Gesellschaft erwarb von Anlegern Bauspar- und Lebensversicherungsverträge, löste diese auf und schloss mit Anlegern dann Nachrangdarlehensverträge ab, um das freigewordene Kapital für die Anleger anzulegen.

Betroffene Anleger sollten überprüfen lassen, inwieweit es möglich ist, Ansprüche im Rahmen des Insolvenzverfahrens anzumelden. Nur wenn eine Anerkennung der Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens seitens des Insolvenzverwalters erfolgt, können Anleger mit einer Insolvenzquote rechnen.

Unabhängig davon können unter Umständen auch die Verantwortlichen der Firma Treuk AG auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Nachrangklausel in den Verträgen der Firma Treuk AG nicht Vertragsbestandteil wurde oder unwirksam ist.

Schließlich können auch die Anlageberater, die die Anleger im Hinblick auf den Abschluss der Nachrangdarlehensverträge beraten haben, unter Umständen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Seitens der Anlageberater muss ein Anleger anlegergerecht sowie anlagegerecht über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Risiken einer entsprechenden Anlage aufgeklärt werden. Bei einer Anlage in Form eines Nachrangdarlehens handelt es sich um eine Hochrisikoanlage, bei der das Risiko eines Totalverlustes besteht. Auch darüber, dass Nachrangforderungen im Insolvenzverfahren grundsätzlich nur nachrangig angemeldet werden können, hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen.

Nach Recherchen des Norddeutschen Rundfunks wurden die Anlagen unter anderem über die Firma „Ratgeber für Finanzen e. V.“ vertrieben. Es bestanden nicht nur personelle Verflechtungen zwischen dem angeblich gemeinnützigen Verein und der insolventen Treuk AG – so der NDR.

Betroffene Anleger sollten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

13.11.2017