Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Kapitalanlegern gegenüber Banken vertreten, die Zins- und Währungsswaps abgeschlossen hatten bzw. sog. Cross Currency Swaps, CMS Spread Ladder Swaps, Currency Realated Swaps und auch andere Swap Geschäfte wie zum Beispiel Index – Swaps mit Banken abgeschlossen hatten. Seitens der Deutschen Bank wurden zum Beispiel ein First Index Swap (Forward Interest Rate Strategy Index), der LSM Index Swap (Long Short Momentum Index), der Liquid Commodity Index Swap sowie der Harvest Index Swap (Balanced Currency Harvest Index) vertrieben. In den vergangenen Jahren vertrat die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner mehrere geschädigte Anleger unter anderem gegenüber der Hypo Vereinsbank AG bzw. der UniCredit Bank AG.

Seitens der Berater aus den Derivate Abteilungen der Banken wurden den Kunden die immensen Risiken von solchen Swap Geschäften verschwiegen und den Kunden dargelegt, dass sie beispielsweise bei Zins- und Währungsswaps letztlich aufgrund der höheren Zinszahlungen seitens der Bank keine bzw. keine nennenswerten Verluste erleiden könnten. In fast allen Fällen blieb der erforderliche Hinweis der Bank, dass zu Anfang des Swap Geschäfts ein negativer Marktwert des Swaps besteht, aus. Auch über das bestehende Totalverlustsrisiko wurden viele Kunden nicht aufgeklärt.

Seiten der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner konnte eine Vielzahl von Vergleichen mit den betroffenen Banken geschlossen werden, in denen sich die Banken verpflichteten den Anlegern einen Großteil des erlittenen Schadens zu ersetzen. Mittlerweile liegen auch viele Urteile gegen Banken vor, die Swap Geschäfte mit Anlegern abgeschlossen hatten, so zum Beispiel das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.10.2013, das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 22.10.2012, das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 09.01.2012, die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14.12.2011 und vom 27.10.2010, das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14.03.2010 sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24.03.2005.

Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von erstinstanzlichen Urteilen, mit denen die Gerichte Anlegern bei Swap Geschäften Schadensersatz zusprachen.

Auch der Bundesgerichtshof stellte mit Urteil vom 22.03.2011 fest, dass eine Bank bei einem so hoch komplexen Anlageprodukt wie zum Beispiel einen CMS Spread Ladder Swap Vertrag eine Aufklärung dahingehend gewährleisten muss, dass der Anleger im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat, wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber möglich ist, ob er die ihm angebotenen Zinswette annehmen will. Bei einem CMS Spread Ladder Swap Vertrag muss die beratenden Bank über den negativen Marktwert aufklären, den sie in die Formel zur Berechnung der variablen Zinszahlungspflicht des Anlegers einstrukturiert hat, weil dieser Ausdruck ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts ist und die konkrete Gefahr begründet, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht alleine im Kundeninteresse abgibt.

Betroffene Anleger, sollten umgehend anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, da das Verjähren ihrer Schadensersatzansprüche droht. Im Einzelfall muss zunächst geprüft werden, ob und welche Schadensersatzansprüche darstellbar sind, da für die verschiedenen Anspruchsgrundlagen unterschiedliche Verjährungsfristen gelten.

 

Stand: 30.05.2014