Seitens des ARD-Magazins „plusminus“ wurden nun schwere Vorwürfe gegen die österreichische S-Immofin laut, eine Tochter der österreichischen Ersten Bank. Die S-Immofin soll, vor allem in Süddeutschland Fremdwährungskredite in Schweizer Franken angeboten haben, wobei die Kunden bei diesen Fremdwährungsdarlehen hohe Verluste erlitten.

Gerade Fremdwährungsdarlehen wurden von österreichischen Banken den Kunden lange Zeit mit Vorliebe angeboten. Auch deutsche Banken stiegen nach und nach in diese hoch riskanten Geschäfte ein.

Aufgrund des Anstiegs des Schweizer Frankens haben Kunden Verluste in Höhe von Milliarden erlitten. Auch bei anderen Fremdwährungskrediten, wie z. B. in Yen entstanden oft noch höhere Schäden.

Fremdwährungsdarlehen für deutsche Kunden wurden insbesondere von den Raiffeisenbanken – meist in Zusammenarbeit mit der DZ Bank -, österreichischen Sparkassen, wie z. B. der Ersten Bank der österreichischen Sparkassen, dann meist im Zusammenarbeit mit der S-Immofin und oftmals deutschen Vermittlern oder der Bank Austria angeboten.

Das ARD-Magazin „plusminus“ schilderte, dass potenzielle Kunden einfach angerufen worden wären, wobei die Vermittler die Telefonnummern „frei aus dem Telefonbuch und von einer Telefon CD“ gehabt hätten. Dokumente der S-Immofin hätten das Sparkassen-Logo getragen.

Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Urteils vom 19.12.2017 festgestellt, dass eine Bank bei komplexen Finanzierungen – hierzu gehören Fremdwährungsdarlehen  – umfassende Aufklärungspflichten treffen. Die Bank muss dem Darlehensnehmer die Nachteile und Risiken einer derartigen Finanzierung konkret vor Augen führen. Anderenfalls riskiert ein Kreditinstitut sich schadensersatzpflichtig zu machen.

Der Bundesgerichtshof stellte im Rahmen seiner neuesten Entscheidung fest, dass bei einer Finanzierungsberatung die Banken die Verpflichtung gegenüber dem Darlehensnehmer trifft, diesen über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Fremdfinanzierungsform, hier also eines Fremdwährungsdarlehens, aufzuklären. Die empfohlene Finanzierung muss für die Zwecke des Darlehensnehmers geeignet sein. Umfang und Inhalt der Aufklärung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Zu den vertragsspezifischen Besonderheiten zählt gerade bei Fremdwährungsdarlehen unter anderen die Abhängigkeit der Zinshöhe von der Entwicklung des Wechselkurses des Euro zu der jeweiligen Fremdwährung, z. B. Schweizer Franken oder Japanischer Yen. Zudem ist regelmäßig keine Zinsobergrenze vereinbart, so dass der Kunde erhebliche Risiken trägt. Auf eine Zinsobergrenze ist daher auch hinzuweisen.

Unabhängig davon trifft die Bank auch eine Verpflichtung zum Hinweis auf die Risiken der Anbindung des Vertragszinses an die Wechselkursentwicklung der Fremdwährung und wie sich die Wechselkursschwankungen auf den Umfang der Zinszahlungspflicht auswirken könnten. Nur so wird der Darlehensnehmer in die Lage versetzt, die Gesamtkosten des Kredits einzuschätzen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er das angebotene Darlehen abschließen will oder nicht.

Banken verwenden oft zur Veranschaulichung Zinstabellen, in welchen die Auswirkungen von Wechselkursveränderungen auf die für den Darlehensnehmer zu tragenden Kosten dargestellt werden. In seiner Entscheidung vom 19.12.2017 hat der BGH deutlich gemacht, dass diese Tabellen gerade bei einem Finanzierungszeitraum von zehn bis zwanzig Jahren ein großes Spektrum von Wechselkursen abdecken müssen, um den Kunden die möglichen Kostenbelastungen vor Augen zu führen.

Fremdwährungsdarlehen können folglich oft aufgrund einer nachgewiesenen Falschberatung rückabgewickelt werden.

Darüber hinaus stellte auch der Europäische Gerichtshof im Rahmen einer Entscheidung vom 30.04.2014 fest, dass Fremdwährungsdarlehen ein hohes Risiko für Verbraucher beinhalten und Kunden ein solches Darlehen nur unter strengen Voraussetzungen angeboten werden darf.

Schließlich besteht unter Umständen auch die Möglichkeit Fremdwährungsdarlehensverträge aufgrund einer fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung zu widerrufen.

Betroffene Kunden, die durch Fremdwährungsdarlehen hohe Verluste erlitten haben, sollten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner hat in der Vergangenheit vielen Anlegern, die bei Fremdwährungsdarlehen hohe Verluste erlitten haben, zu einer Schadenswiedergutmachung verholfen.

19.06.2018