Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertritt Kreditnehmer, die ohne Rechtsgrund Kreditbearbeitungsgebühren an unterschiedliche Banken gezahlt haben. Seitens verschiedenster Landgerichte und Oberlandesgerichte wurde mittlerweile festgestellt, dass die Berechnung einer zusätzlichen Kreditbearbeitungsgebühr seitens der Banken neben dem Zins unzulässig ist, da damit die Kosten für den Bearbeitungsaufwand und die Bonitätsprüfung auf den Kunden in unzulässiger Weise abgewälzt würden.

Mittlerweile hat sich auch der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen mit der vorgenannten Thematik auseinandergesetzt und zuletzt am 28.10.2014 zwei wegweisende Urteile zu Gunsten von Darlehensnehmern erlassen. Im Rahmen seiner Urteile hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass lediglich Rückforderungsansprüche von Darlehensnehmern verjährt sind, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – Verjährungsfrist des § 199 IV BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Darlehensnehmer, die folglich ab 2004  Bearbeitungsgebühren bezahlt haben können folglich Rückforderungsansprüche geltend machen.

Betroffene Kreditnehmer sollten umgehend anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

 

Stand: 19.11.2014