Über das Vermögen der Firma Prime Select AG, die lediglich über ein Grundkapital von € 100.000,00 verfügt, wurde am 14.03.2012 seitens des Amtsgerichts München ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet.

Gegen den Vorstand der Firma Prime Select AG wird bereits seit mehreren Jahren seitens der Staatsanwaltschaft München unter dem Aktenzeichen: 311 Js 49638/08 strafrechtlich ermittelt.

Das Landgericht München I hat mittlerweile in mehreren Zivilverfahren erkennen lassen, dass es beabsichtigt, Schadensersatzansprüche gegen die Firma Prime Select AG, deren Vorstand und den Vertrieb zuzusprechen.

Die Tatsache, dass über das Vermögen der Firma Prime Select AG ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet wurde, führt dazu, dass gegen die Firma Prime Select AG direkt keine Klagen mehr eingereicht werden können. Dennoch sollten sich betroffene Anleger anwaltlich vertreten lassen, da die Verantwortlichen der Firma Prime Select AG und vor allem auch die Anlageberater, die die Prime Select AG Anlagen vertrieben haben, unter Umständen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner, die geschädigte Anleger vertritt, sieht gerade im Fall der Anlageberater, die Prime Select AG Anlagen vermittelt haben, gute Aussichten, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Die Anlageberater waren nämlich verpflichtet Anleger vollständig, richtig und wahrheitsgemäß zu informieren, um diese vor einer Anlageentscheidung zu schützen, die die Anleger bei voller Kenntnis der für die Bewertung des Angebots maßgeblichen Umstände nicht getroffen hätten. So hätten die Anlageberater entsprechend der geltenden Rechtsprechung sowohl die wirtschaftliche Plausibilität des angebotenen Geschäftsmodells als auch die Seriosität der Prime Select AG bzw. von deren Verantwortlichen überprüfen müssen und Anleger über die entsprechenden Risiken ausführlich aufklären müssen. Erst kürzlich verurteilte das Oberlandesgericht München am 16.03.2012 zum Aktenzeichen: 20 U 3790/10 einen Anlageberater dazu, einem Anleger Schadensersatz zu leisten, nachdem der Anlageberater den Kunden nicht über ein Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen einer Anlagefirma wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs aufgeklärt hatte. Der Anlageberater müsse nämlich dem Anleger alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände mitteilen. Hierzu gehören nicht nur die Informationen, die das Anlageobjekt selbst betreffen, sondern auch solche, die die Seriosität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der jeweiligen für die Anlage Verantwortlichen betreffen.

Stand: 03.05.2012