Am 17.10.2018 fand in der Olympiahalle in München die Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH statt.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner hat an der Gläubigerversammlung für ihre Mandanten teilgenommen.

Die Versammlung wurde vom zuständigen Richter des Insolvenzgerichts München geleitet, der im Rahmen einer Einführung kurz in den Ablauf der Gläubigerversammlung einführte.

Es folgte dann der Bericht des Insolvenzverwalters, Herrn Kollegen Dr. Jaffé. Es ist davon auszugehen, dass die Ausführungen des Insolvenzverwalters weitestgehend auch für die P&R-Gesellschaften, Grünwald, also die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P&R Transport-Container GmbH und die P&R Containern Leasing GmbH gelten und sich keine hinreichende Abweichungen ergeben.

Bevor Informationen zum Bericht des Insolvenzverwalters folgen, wird auf folgenden Aspekt hingewiesen:

Forderungen im Insolvenzverfahren ergänzend begründen

Zur Frage eines Anlegers, ob Ansprüche aus unerlaubter Handlung gesondert oder ergänzend angemeldet werden müssten, erklärte der Insolvenzverwalter, dass es sich bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nur um ein Minus handeln würde.

Hierzu ist anzumerken, dass dies, soweit zunächst einmal Maximalbeträge angemeldet wurden, zwar richtig ist. Allerdings hat der Insolvenzverwalter auch erklärt, dass diese Maximalbeträge nicht anerkannt werden. Das heißt, dass von den angemeldeten Beträgen letztlich, ggf. im Rahmen eines neuen Vorschlags, nur ein Teilbetrag anerkannt werden wird.

In einem derartigen Fall kann es aber dann möglich sein, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung höher ist. Aus diesem Grund haben wir für unsere Mandanten die angemeldeten Forderungen auch hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung begründet. Dies auch im Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung in einer Forderungsanmeldung auch entsprechend Ansprüche glaubhaft gemacht werden müssen und begründet werden müssen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner rät daher Anlegern, die lediglich die vorgegebenen Formulare des Insolvenzverwalters ausgefüllt und zurückgesandt haben, dringend anwaltlichen Rat einzuholen, ob eine ergänzende Begründung der angemeldeten Forderungen erforderlich ist, um zu erreichen, dass ein möglichst hohe Forderung anerkannt wird.

Krisenursachen

Der Insolvenzverwalter begann mit einer Bestandsaufnahme des Insolvenzverfahrens sowie einer Beschreibung der Krisenursachen.

Bezüglich der Bestandsaufnahme verwies der Insolvenzverwalter insbesondere darauf, dass es eine strikte Trennung zwischen den deutschen P&R-Gesellschaften in Grünwald und der P&R Equipment & Finance Corp. in der Schweiz (E&F) bestanden habe.

 

Einziges Bindeglied sei daher auch Heinz Roth, so dass sich auch die ganze Aufarbeitung sehr schwierige gestaltet habe. Herr Roth habe auch zunächst versucht, die Ursache der Insolvenz mit Ausreden, wie sinkender Stahlpreise etc. zu begründen.

Der Insolvenzverwalter stellt dann kurz die Historie der P&R-Gruppe vor. In diesem Zusammenhang verwies der Insolvenzverwalter darauf, dass im Zeitraum vor 2007 keine ausreichende Beurteilung möglich sei, da keine aussagekräftigen Unterlagen mehr vorliegen würden.

Obwohl sich 2008 eine Krise, bedingt insbesondere durch Schwierigkeiten auf dem Containermarkt, abgezeichnet hätte, seien hieraus nicht entsprechende Konsequenzen gezogen worden. Vielmehr sei der Vertrieb im Gegenteil ausgeweitet bzw. intensiviert worden.

Nach Erkenntnissen des Insolvenzverwalters sei die Insolvenzschuldnerin spätestens seit 2010 insolvenzreif gewesen.

Hinsichtlich der Trennung zwischen den deutschen P&R-Gesellschaften und der E&F in der Schweiz erläuterte der Insolvenzverwalter dann noch etwas detaillierter, dass von den P&R-Gesellschaften in Grünwald ausschließlich der Vertrieb der Container und die Anlegerverwaltung erfolgt sei. Die E&F in der Schweiz hätte wiederum das Management der Containerflotte übernommen. Es habe insbesondere hier auch keine Verbindungen hinsichtlich der EDV oder Unterlagen bzw. Dokumentationen gegeben.

Ein Problem bestehe insbesondere darin, dass die deutschen P&R-Gesellschaften keinen rechtlichen Einfluss auf die Schweizer E&F haben. Aus diesem Grundseien auch Sicherungsmaßnahmen erfolgt.

 Risiko Schwankungsanfälligkeit Container

Im Folgenden schilderte der Insolvenzverwalter dann im Hinblick auf das Verständnis der Krisenursachen bzw. des Containergeschäfts verschiedene Faktoren für die Volatilität, also die Schwankungsanfälligkeit des Containermarkts.

Ein Aspekt sei hier insbesondere die Entwicklung der Weltwirtschaft und des Welthandels, die dynamisch sei und nicht von der Containergesellschaft beeinflusst werden könnten. Ein weiterer Faktor seien Währungsschwankungen.

Schließlich seien auch Auswirkungen von technischen Verbesserungen, in deren Folge auch die Zahl der benötigten Container, etwa durch Verbesserungen von Logistikkonzepten, geringer sei, zu berücksichtigen sowie eine Verlängerung der Nutzungsdauer von Containern.

Ein weiterer Einflussfaktor sei die Entwicklung der Stahlpreise, insbesondere im Hinblick auf die Abhängigkeit der Kaufpreise von der jeweiligen Entwicklung des Stahlmarktes. Dies gelte auch insbesondere für Container, die außer Dienst seien.

Ein wesentlicher Faktor sei auch die Entwicklung des Containerschifffahrtsmarktes.

Ein Überhang bzw. eine mangelnde Auslastung führe zu einem Stillstand. Daraus würden wiederum hohe Kosten, etwa Standkosten, resultieren. Diese Kosten würden auch wiederum von den Erträgen abgezogen, die E&F von den Reedereien oder Leasinggesellschaften erhalte. Der Kostendruck könne wiederum dazu führen, dass Container veräußert werden müssten, was wiederum nur zu niedrigen Preisen möglich sei.

Im Rahmen der Krisenursachen erläuterte der Insolvenzverwalter weiter, dass es dann 2009 ein Einbruch der Preise von Containern gegeben habe. Nach einer kurzfristigen Erholung hätte sich dies dann in den Jahren 2011 bis 2016 fortgesetzt.

Die hauptsächliche Krisenursache bestehe darin, dass ab circa 2007 Containern verkauft worden sind, die es nicht gab.

2009 habe es einen massiven Einbruch der Nachfrage an Containern gegeben. Somit konnten weniger Container vermietet werden, so dass eine mangelnde Auslastung zu den entsprechend bereits beschriebenen Kosten geführt habe.

Außerdem habe es auch gleichzeitig weniger Investitionen bzw. Wideranlagen von Anlegern gegeben.

Aus diesem Grund habe die Insolvenzschuldnerin keine ausreichende Liquidität gehabt, so dass als Folge Notverkäufe von Containern erfolgten mussten, um fällige Zahlungen an Pachten und Mieten zu erbringen. Daraus sei eine Lücke entstanden, die nie mehr geschlossen werden konnte.

Bereits Ende 2009 hätten 461.000 Container nach den Erkenntnissen des Insolvenzverwalters gefehlt.

Die laufenden Erlöse aus der Containerflotte hätten nicht mehr zur Bedienung der fälligen Mieten und Rückkaufspreise gereicht.

Spätestens ab 2010 sei daher ein Schneeballsystem praktiziert worden, im Rahmen dessen fällige Mietzahlungen und Rückkaufspreise aus den Einzahlungen neuer Anleger bedient worden sind.

Die vorhandene Lücke hätte sich durch jede Neuanlage vergrößert.

Im Folgenden ging Herr Kollege Dr. Jaffé nochmals darauf ein, dass eine Minimierung der Schäden der Gläubiger durch die Realisierung von Vermögenswerten über eine indirekte Verwertung über die E&F in der Schweiz angestrebt wird.

Anfechtung von an Anleger geleistete Auszahlungen

Der Insolvenzverwalter ging dann auf mögliche Anfechtungsansprüche ein.

Zum Einen könnten Anfechtungsansprüche gegen Gläubiger bestehen, die im Zeitpunkt der Insolvenzreife noch Zahlungen erhalten haben und wussten, dass durch diese Zahlungen Gläubiger benachteiligt werden. Davon sei bei den Anlegern in der Regel nicht auszugehen.

Im Übrigen gäbe es aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Fallgruppe einer Anfechtungsmöglichkeit, wenn an Gläubiger der insolventen Gesellschaft Auszahlungen aus Scheingewinnen geleistet wurden.

Die Konstellation sei aber hier nicht ohne Weiteres gegeben, weil für die fälligen Zahlungen aufgrund der Verträge eine Rechtsgrundlage bestehen würde.

Eine endgültige Beurteilung sei aber noch nicht erfolgt und es müsse noch eine abschließende Prüfung erfolgen.

 Keine Eigenverwertung durch Anleger

Im Folgenden ging der Insolvenzverwalter dann nochmals darauf ein, dass nach seiner Auffassung eine Eigenverwertung durch die Anleger unmöglich sei.

Die Anleger hätten zum Einen kein Eigentum an Containern erworben.

Zum Anderen war auch eine individuelle Verwertung wirtschaftlich unmöglich. Bei Containern würde insbesondere auch keine Einzelverwertung erfolgen, sondern eine Vermarktung und Verwertung in großen Paketen von 10.000 Containern und mehr. Die Container würden sich auch überall auf der Welt im Einsatz befinden.

Herr Dr. Jaffé erläuterte dann nochmals detaillierter, warum die Anleger nach seiner Ansicht kein Eigentum erworben hätten. Die Übertragung von Eigentum sei an einen Bestimmtheitsgrundsatz geknüpft. Eine Identifizierung bzw. Bestimmbarkeit von Containern sei aber nur anhand der ISO-Nummer möglich. Aufgrund des Inhalts der Vertragsunterlagen wäre aber keine Bestimmbarkeit begründet. Anhand der Verträge wären nur bestimmte Containertypen übereignet worden, aber keine bestimmten, individualisierten Container.

Im Übrigen sei auch innerhalb der P&R keinerlei Zuordnung oder Dokumentation hinsichtlich einer Eigentumsübertragung an Anleger erfolgt.

Auch soweit Anleger Zertifikate erhalten hätten, wäre keine ausreichende Bestimmtheit gegeben.

In diesem Zusammenhang verwies der Insolvenzverwalter nochmals darauf, dass eine solche Rechtsauffassung auch vom Landgericht München in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt worden sei.

Aus diesem Grund sei insgesamt auch nur eine koordinierte Verwertung sinnvoll. Die E&F in der Schweiz würde Einnahmen aus der Vermietung der Container und aus Verwertungserlösen erzielen.

Es würden hohe Ansprüche der deutschen P&R-Gesellschaften gegen die E&F in der Schweiz bestehen.

 Sicherungsmaßnahmen bezüglich E&F

Da aufgrund der Konstruktion der strikten Trennung sich bezüglich einer Einflussnahme die dargestellten Probleme ergeben hätten, seien entsprechende Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Zahlungsströme der E&F eingeleitet worden. So sei erreicht worden, dass auch ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer als Verwaltungsrat der E&F bestellt worden sei. Im Übrigen habe Herr Roth auch als Gesellschafter der E&F in der Schweiz einer Verpfändung seiner Anteile zugunsten der deutschen P&R-Gesellschaften zugestimmt.

 Verwertungskonzept

Momentan werde das Konzept verfolgt, die Container entsprechend der laufenden Verträge weiter zu vermieten und eine bestmögliche Verwertung zu erzielen. Eine Verwertung würde dann erfolgen, wenn sich in Zukunft vernünftige Kaufangebote ergeben würden. Momentan lägen nur Angebote vor, die wirtschaftlich nicht sinnvoll seien.

Aus entsprechenden Einnahmen könnte dann unter Umständen im Jahre 2020 eine erste Abschlagzahlung je nach der weiteren Entwicklung, insbesondere auch des Containermarktes und der Preise erfolgen.

 Beträge in Forderungsanmeldungen werden nicht anerkannt

Zu den Forderungsanmeldungen erläuterte der Insolvenzverwalter nochmals, dass er, da er die Forderungen der Anleger aus den Verträgen nicht hätte bedienen könne, die Nichterfüllung der Verträge gewählt hätte. Die Verträge seien somit beendet. Aus der Nichterfüllung würde aber dann ein Schadensersatzanspruch für die Anleger resultieren.

Diesbezüglich habe man in den Formularen zunächst einmal einen Maximalbetrag angegeben. Ein Problem bestehe aber letztlich in der Bestimmung realistischer Rückkaufswerte.

Daraus ergibt sich letztlich auch, dass die vom Insolvenzverwalter in seinen Formularen angegebenen Rückkaufspreise so nicht festgestellt bzw. anerkannt werden.

Nach Angaben des Insolvenzverwalters müssten auch die Forderungen auf zukünftige Mietzahlungen noch abgezinst werden.

Die Maximalforderungen müssten daher auch in dem anstehenden Prüfungstermin bestritten werden. Daher und auch aus organisatorischen Gründen wird aber auch der im November anberaumte Prüfungstermin in das Jahr 2019 vertagt werden.

Nach weiterer Aufarbeitung sei dann geplant, mit einem neuen Vorschlag auf die Anleger zuzukommen, welche Forderungen letztlich ggf. im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung, festgestellt werden könnten.

Im Anschluss wurden dann den Anlegern bzw. Gläubigern Gelegenheit zu Fragen gegeben.

Nochmals Anfechtbarkeit von Auszahlungen an Anleger

Auf die Frage eines Gläubigers wegen der Anfechtbarkeit von erhaltenen Mietauszahlungen bzw. Rückzahlungen von Kaufpreisen hat der Insolvenzverwalter auch weiterhin keine konkrete Antwort gegeben. Er verwies darauf, dass der Fall von P&R zwar nicht Fallgestaltungen treffen würden, die bisher von der Rechtsprechung hinsichtlich der Rückzahlung von Ausschüttungen, die aus Scheingewinnen gezahlt wurden, entscheiden worden seien.

Es würde aber noch eine abschließende Prüfung bzw. Beurteilung erfolgen, ob im Hinblick auf ein praktiziertes Schneeballsystem nicht dennoch für gewisse Zahlungen eine Anfechtbarkeit in Betracht komme.

Leider ist für Anleger daher nach wie vor das Risiko gegeben, dass der Insolvenzverwalter nach einer weiteren Prüfung zum Ergebnis kommt, dass Forderungen, die Anleger als Mietzahlungen oder als Rückkaufspreise erhalten haben, anfechtbar sind und diese zurückfordern könnte.

Dies wäre allerdings nach Ansicht der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner nicht nachvollziehbar. Denn zum Einen gibt der Insolvenzverwalter den Anlegern vor, Rückkaufspreise und auch Mietzahlungen, sei es auch als Maximalbeträge, als Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden. Es wäre grotesk und widersprüchlich, wenn der Insolvenzverwalter dann entsprechende Mietzahlungen und Rückkaufspreise als anfechtbar bewerten würde.

Zum Abschluss wurden dann noch über den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuss abgestimmt.

Nachdem es keinen Antrag für die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters gab, wurde Herr Dr. Jaffé als Insolvenzverwalter bestätigt.

Bezüglich des Gläubigerausschusses stellte der Insolvenzverwalter dann den Antrag, dass der vom Insolvenzgericht bislang vorläufig eingesetzte Gläubigerausschuss beibehalten und durch die Gläubigerversammlung gewählt wird. Dieser Antrag wurde von den Gläubigern mit großer Mehrheit angenommen, so dass der bisherig vorläufige Gläubigerausschuss auch als endgültiger Gläubigerausschuss fungiert.

Im Anschluss wurde dann über den Antrag abgestimmt, denn Gläubigerausschuss zu erweitern, wobei sich noch verschiedene anderer Anwaltskanzleien um eine Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss beworben hatten.

Dieser Antrag wurde aber auch von Anlegern mit großer Mehrheit abgelehnt, so dass eine Erweiterung des Gläubigerausschusses nicht erfolgt und es bei dem bisherigen Gläubigerausschuss verbleibt.

Damit war die Gläubigerversammlung dann auch beendet.

Stand: 18.10.2018