Die Firma P&P Investmentgesellschaft bot Anlegern an, sich in Form von sog. partiarischen Darlehensverträgen zu beteiligen, wobei die Anleger eine Verzinsung von bis zu 8% p. a. erhalten sollten und ihr Kapital zzgl. Zinsen wieder zurückerhalten sollten.

Tatsächlich erhielten Anleger nur einen Bruchteil ihres Geldes zurück.

Seitens der Firma P&P Investmentgesellschaft wird die fehlende Rückzahlung der geschuldeten Beträge damit begründet, sie selbst habe wiederum einer anderen Gesellschaft, namens Company Projekt AG Darlehen gewährt, wobei diese Gesellschaft wiederum die geschuldeten Beträge nicht zurück bezahlen könne.

Gegenüber den Anlegern argumentiert die Firma P&P Investmentgesellschaft auch dahingehend, dass diese nachrangige Darlehen gezeichnet hätten und zunächst vorrangige Verbindlichkeiten  bedient werden müssten.

Unter Umständen – je nach vertraglicher Gestaltung – ist die Nachrangvereinbarung unwirksam und die Anleger haben einen Anspruch auf sofortige Rückzahlung des von ihnen gewährten Darlehensbetrages.

Darüber hinaus lassen sich eventuell auch Schadensersatzansprüche gegenüber den Anlageberatern darstellen, die das Produkt vertrieben haben.

Oft wurden Anleger nämlich nicht über die bei Nachrangdarlehen bestehenden Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt.

Ein Anleger, der einem Unternehmen ein Darlehen gibt, ist an diesem nicht als Gesellschafter beteiligt, er hat also keinen Einfluss auf die Geschäfte und auch keinen ausreichenden Einblick in die Geschäftsentwicklung des Unternehmens. Diese Intransparenz stellt für den Anleger ein enormes Risiko dar.

Im Übrigen gehen Anleger letztlich ein unternehmerisches Risiko ein, das durchaus dem eines Gesellschafters entspricht und höher ist, als das allgemeine Unternehmensrisiko. Bei einem Nachrangdarlehen droht ein Totalverlustrisiko und hierüber muss ausreichend aufgeklärt werden.

Im Übrigen werden Nachrangdarlehen auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Gesellschaft nachrangig behandelt, d. h. Anleger, die nachrangige Darlehen gezeichnet haben, sind grundsätzlich erst nach den vorrangigen Gläubigern zu befriedigen.

Geschädigten Kapitalanlegern wird geraten anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

 

Stand: 10.04.2015