Von verschiedenen Seiten wird den Geschädigten, die Kapital im Anlagekomplex PICAM Unternehmensverbund bzw. PICCOR AG Kapital investiert haben bzw. später veranlasst worden sind, das Kapital in Zertifikate bzw. Inhaberschuldverschreibungen der PPICCOX SECURITISATION SA zu investieren, die Durchführung eines zivilrechtlichen Arrestverfahrens empfohlen.

Bei einem Arrestverfahren handelt es sich um eine Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes. Über Arrestverfahren können, wenn ein Gericht der Überzeugung ist, dass ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund ausreichend glaubhaft gemacht sind, Vermögenswerte von Antragsgegnern im Wege von Arrestpfändungen vorläufig gesichert werden. Ein derartiges Arrestverfahren ist daher grundsätzlich sinnvoll, um eine Verschiebung von Vermögenswerten zu verhindern bzw. auch, um sich im Hinblick auf das Prioritätsprinzip, also die zeitliche Rangfolge, einen entsprechenden Pfändungsrang zu sichern. Ein derartiges Arrestverfahren kann daher in Anlagebetrugsfällen durchaus ein sinnvolles Mittel sein.

Allerdings hat sich im strafrechtlichen Bereich im Rahmen des Rechtes der Vermögensabschöpfung eine neue Rechtslage ergeben.

Wenn früher von der Staatsanwaltschaft Vermögenswerte von Beschuldigten über einen strafrechtlichen Arrest sichergestellt wurde, mussten die Geschädigten selbst zivilrechtliche Maßnahmen ergreifen, um eine eigene Pfändung, auch im Hinblick einen Pfändungsrang zu erwirken. Der Gläubiger musste dann beim Strafgericht einen Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung stellen. Nach einer Zulassung des Strafgerichts ist dann der Verletzte in die zwangsvollstreckungsrechtliche Position des Staates eingetreten.

Neues Recht zur Vermögensabschöpfung, Bedeutung bei PICCOR, PICCOX

Nach der neuen Rechtslage zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung soll die Staatsanwaltschaft aber nun grundsätzlich immer Vermögensabschöpfungsmaßnahmen über Arrestverfahren treffen. Wenn die Staatsanwaltschaft aber Vermögenswerte von Firmen des Betrugskomplexes PICCOR bzw. PICCOX oder auch von Beschuldigten sichergestellt hat, sind nach der neuen Rechtslage während der Dauer der staatlichen Arrestmaßnahmen zivilrechtliche Arrestverfahren eines Geschädigten gemäß § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässig. Die Geschädigten sind somit auch eine Anspruchsverfolgung im Strafverfahren in einem späteren „Verteilungsverfahren“, in dem Ansprüche geltend gemacht werden können, angewiesen.

Soweit die Staatsanwaltschaft daher Vermögenswerte von Firmen oder auch Beschuldigten in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sichergestellt bzw. gepfändet hat, sind somit zivilrechtliche Arreste von Geschädigten unzulässig und damit sinnlos und verursachen lediglich unnötige Kosten.

Einem geschädigten Anleger ist es aber auch nach dem neuen Recht weiterhin möglich, einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegen Anspruchsgegner über ein normales Klageverfahren, also ohne Arrest, durchzusetzen, um so auch einen Vollstreckungstitel zu erhalten. Dies kann auch im Hinblick auf durch die Staatsanwaltschaft sichergestellte Vermögenswerte sinnvoll sein. Denn wenn der Geschädigte ein zivilrechtliches Endurteil vorliegt, gilt der geltend gemachte Anspruch in dem Strafverfahren nach dem neuem Recht als festgestellt.

Arrestverfahren können daher nur dann noch ein geeignetes Mittel sein, wenn sich diese auf Vermögenswerte beziehen, die nicht von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt sind.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die Kapital bei der PICCOR AG oder später bei PICCOX SECURITISATION SA investiert haben, hinsichtlich der Durchsetzung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen als auch im Rahmen des strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsverfahrens, um daraus Erlöse zu erhalten.

15.03.2018