Der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner ist es mittlerweile gelungen zwei Urteile gegen die ehemalige Geschäftsführung der Firma Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH zu erwirken. In einem Fall erging am 24.09.2014 ein Versäumnisurteil zu Gunsten eines Anlegers gegen einen ehemaligen Geschäftsführer der Firma Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. In einem anderen Verfahren gegen einen weiteren ehemaligen Geschäftsführer der Firma Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH wurde ein erstinstanzliches Endurteil erlassen. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Seitens des zuständigen Gerichts wurde festgestellt, dass dieser Geschäftsführer aus § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG auf Schadensersatz haftet, da die Firma Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH unerlaubte Einlagengeschäfte getätigt hätte und eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht vorgelegten hätte. Der Geschäftsführer würde auf Schadensersatz haften, da er fahrlässig gehandelt hätte. Er hätte sich vor der Aufnahmen der Geschäftspraxis über etwaige Erlaubniserfordernisse informieren müssen. Er könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt sei und würde deshalb für den von ihm als Geschäftsführer begangenen Verstoß gegen § 32 Abs. I S. 1 KWG persönlich nach § 823 II BGB haften, weil er den Schaden selbst durch seine unerlaubte Handlung verursacht hätte.

Darüber hinaus hat die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner die Forderungen von geschädigten Kapitalanlegern im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH angemeldet und der Insolvenzverwalter hat die Forderungen vollumfänglich zur Insolvenztabelle anerkannt.

Betroffene Pecus Anleger sollten umgehend anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, damit eine Schadenswiedergutmachung erreicht werden kann.

 

Stand: 21.11.2014