Wir hatten für Mandanten im Insolvenzverfahren der Offizin Immobilienverwaltung AG i. L. Forderungen in Höhe des zur Verfügung gestellten Darlehenskapitals nebst ausstehenden Zinsen geltend gemacht, die vom Insolvenzverwalter zunächst vorläufig bestritten worden waren. Im zweiten Anlauf hat der Insolvenzverwalter die für unsere Mandanten geltend gemachten Forderungen nun in voller Höhe anerkannt.

Dies ist nicht selbstverständlich. Denn in Darlehensverträgen der Offizin Immobilienverwaltung AG war eine sog. Nachrangklausel enthalten, gemäß der Ansprüche von Gläubigern im Insolvenzfalle nachrangig hinter allen anderen Gläubigern sein sollten. Wir hatten aber gegenüber dem Insolvenzverwalter ausführlich begründet, dass nach unserer Ansicht diese Nachrangklausel unwirksam ist. Wenn die Nachrangklausel unwirksam ist, besteht auch für Gläubiger ein uneingeschränkter Anspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals und ausstehender Zinsen, so wie dies nun vom Insolvenzverwalter anerkannt wurde.

Im Insolvenzverfahren können auch nach wie vor Forderungen angemeldet werden und betroffene Geschädigte, die der Offizin Immobilienverwaltung AG Kapital als Darlehen zur Verfügung gestellt haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner hinsichtlich einer Unterstützung im Insolvenzverfahren wenden.

 Möglichkeiten für Anleger außerhalb des Insolvenzverfahrens

Im Übrigen ist, wie wir berichtet hatten, auch gegen Verantwortliche der Offizin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren u. a. wegen des Verdachts auf Betrug anhängig. Für Anleger kann daher auch die Möglichkeit gegeben sein, gegen Verantwortliche der Offizin Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, etwa aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durchzusetzen.

Bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unterstützt die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner Anleger, die der Offizin Darlehen gewährt haben.

Stand: 08.11.2018