Gegenüber der Capital FXG Ltd. war von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Verfügung vom 04.12.2018 eine sofortige Einstellung von Tätigkeiten angeordnet worden, durch die Gesellschaft in unerlaubte Geschäfte der Nordic Pearl Ltd. einbezogen ist.

Capital FXG Ltd. hatte die Nordic Pearl Ltd, die über keine Erlaubnis der BaFin verfügt, die Seiten www.forexgrand.com, www.forexgrand24.com und www.fxgtrade.com im Internet zur Verfügung gestellt.

Die BaFin hat auch gegenüber der Nordic Pearl Ltd. die Einstellung einer unerlaubten, grenzüberschreitenden Tätigkeit angeordnet.

Dieser Bescheid der BaFin ist nun bestandskräftig.

Soweit die Nordic Pearl Ltd. über die Internetseiten www.forexgrand.com, www.forexgrand24.com und www.fxgtrade.com Anlegern den Zugang zu Differenzkontrakten (Contract for Difference – CFD) auf Aktien, Indizes, Währungen und Rohstoffe und Kryptowährungen ermöglicht hat, hat die Gesellschaft nach Meinung der BaFin einen grenzüberschreitenden Eigenhandel im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit.c Kreditwesengesetz (KWG) als Dienstleistung für andere in Deutschland betrieben. Eine dafür benötigte Erlaubnis hatte die Nordic Pearl Ltd. nicht.

Möglichkeiten für Anleger der Nordic Pearl Ltd. bzw. www.forexgrand.com, www.forexgrand24.com und www.fxgtrade.com

Wie wir bereits dargestellt hatten, kann für Anleger, soweit die Nordic Pearl Ltd. einen unerlaubten grenzüberschreitenden Eigenhandel betrieben hat, ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG begründen lassen.

Betroffene Anleger können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 09.07.2019