Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 16.04.2019 gegenüber einer Firma namens Next Trade Ltd., Vanuatu, die sofortige Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels angeordnet.

Das Unternehmen bot deutschen Kunden auf der von ihr betriebenen Handelsplattform www.olympusmarkets.com finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFD) an, die auf Grundwerte, wie Rohstoffe, Indizes, Aktien sowie Währungen laufen.

Handel mit sog. CFD´s

Der Handel mit sog. CFD´s ist letztlich für Privatpersonen nicht geeignet. Hier handelt es sich um hoch spekulative Finanzderivate. CFD´s (Contracts for Difference) gehören zur Gruppe der Derivate. Der Kurs eines CFD´s leitet sich also direkt vom jeweiligen Basiswert ab, beispielsweise von einer Aktie oder einem Index. Der CFD-Handel eignet sich letztlich nur für erfahrene und spekulative Anleger. Auch hier kann ein Totalverlustrisiko drohen. Bei einem CFD-Handel nimmt der Anleger lediglich an einer Kursentwicklung eines Basiswerts teil, von dem auch der Kurs von CFD´s abhängig ist und erwirbt keinerlei Rechte an einem Basiswert. CFD´s sind als reine finanzielle Differenzgeschäfte. In der Regel muss auch bei einem CFD-Handel nur eine Margin gestellt werden, die nur einen Bruchteil der jeweiligen Position beträgt. Dadurch entsteht aber eine entsprechende Hebelwirkung. Bei einem CFD-Handel bestehen auch verschiedenste Risiken, wie z. B. das Risiko unkalkulierbarer Verluste, bis hin zu einem Totalverlust. Außerdem besteht auch ein Marktpreisrisiko, also das Risiko auf Änderungen eines Kontraktwertes in Folge einer Preisänderung des Basiswertes. Dabei können auch Kursauschläge innerhalb eines Tages dazu führen, dass die hinterlegte Margin (Sicherheitsleistung) nicht ausreichend ist und CFD-Positionen zwangsläufig geschlossen werden müssen.

 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wies in einer Pressemitteilung vom 23.04.2019 darauf hin, dass das Unternehmen gewerbsmäßig den Eigenhandel nach § 1 Ia Satz 1 Nr. 4c Kreditwesengesetz (KWG) betreibt, obwohl keine nach § 32 I KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin vorliegt. Das Unternehmen würde deshalb unerlaubt handeln.

Darüber hinaus stellte die BaFin fest, dass eine Vielzahl von potentiell unseriösen Handelsplattformen an den deutschen Markt herantritt. Bei einigen würde auch der Verdacht der organisierten Kriminalität bestehen. Die BaFin und die Polizei würden bereits seit Anfang Dezember 2018 vor betrügerischen internationalen Onlineplattformen warnen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät eine Vielzahl von Kapitalanlegern, die ihr Kapital bei Internethandelsplattformen angelegt haben. Oft werden Guthaben von Anlegern nicht ausbezahlt, die Anleger werden durch vollkommen überhöhte Gewinnversprechungen zu Einzahlungen verleitet. Risiken werden verharmlost und bei manchen Internethandelsplattformen werden Kunden mit einer manipulierten Handelssoftware betrügerisch geschädigt.

Stand: 03.05.2019