Seitens der Internethandelsplattform cfxpoint.com wird Anlegern der Handel mit Differenzkontrakten (CFD´s) auf Aktien, Indizes, Edelmetalle und Rohstoffe sowie der Erwerb und Handel mit Kryptowährungen angeboten.

Handel mit sog. CFD´s

Der Handel mit sog. CFD´s ist letztlich für Privatpersonen nicht geeignet. Hier handelt es sich um hoch spekulative Finanzderivate. CFD´s (Contracts for Difference) gehören zur Gruppe der Derivate. Der Kurs eines CFD´s leitet sich also direkt vom jeweiligen Basiswert ab, beispielsweise von einer Aktie oder einem Index. Der CFD-Handel eignet sich letztlich nur für erfahrene und spekulative Anleger. Auch hier kann ein Totalverlustrisiko drohen. Bei einem CFD-Handel nimmt der Anleger lediglich an einer Kursentwicklung eines Basiswerts teil, von dem auch der Kurs von CFD´s abhängig ist und erwirbt keinerlei Rechte an einem Basiswert. CFD´s sind also reine finanzielle Differenzgeschäfte. In der Regel muss auch bei einem CFD-Handel nur eine Margin gestellt werden, die nur einen Bruchteil der jeweiligen Position beträgt. Dadurch entsteht aber eine entsprechende Hebelwirkung. Bei einem CFD-Handel bestehen auch verschiedenste Risiken, wie z. B. das Risiko unkalkulierbarer Verluste, bis hin zu einem Totalverlust. Außerdem besteht auch ein Marktpreisrisiko, also das Risiko auf Änderungen eines Kontraktwertes in Folge einer Preisänderung des Basiswertes. Dabei können auch Kursauschläge innerhalb eines Tages dazu führen, dass die hinterlegte Margin (Sicherheitsleistung) nicht ausreichend ist und CFD-Positionen zwangsläufig geschlossen werden müssen.

Auch beim Handel mit Kryptowährungen bestehen hohe Risiken.

 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurde mit Bescheid vom 10.05.2019 gegenüber der Firma KLDC Technological systems Ltd., die ihren Sitz auf den Marshall Inseln hat – es handelt sich hierbei um die Betreiberfirma der Handelsplattform cfxpoint.com – die sofortige Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels angeordnet.

Seitens der BaFin wurde festgestellt, dass die Betreiberfirma KLDC Technological systems Ltd, in dem sie ihren Kunden Zugang zu den angebotenen Kontrakten sowie zu Kryptowährungen verschaffte, den Eigenhandel im Sinne von § 1 Ia Satz 2 Nr. 4c Kreditwesengesetz als Dienstleistung für andere in der Bundesrepublik betrieb bzw. erbrachte. Über die nach § 32 I KWG erforderliche Erlaubnis würde die Betreiberfirma nicht verfügen.

Es wirft natürlich kein gutes Licht auf die Handelsplattform, wenn die Handelsplattform seitens der Betreiberfirma ohne die erforderliche Erlaubnis der deutschen Aufsichtsbehörden betrieben wird. Es ist folglich Vorsicht angeraten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger der Internethandelsplattform cfxpoint.com.

Stand: 29.05.2019