Gegenüber der Immo Perfekt AG, München, hatte die BaFin, wie wir berichtet hatten, mit einer Verfügung angeordnet, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die Geschäfte abzuwickeln.

Außerdem musste die Gesellschaft nach der Verfügung der BaFin das durch die Gewährung von Gelddarlehen unerlaubt betriebene Kreditgeschäft abwickeln.

Die Verfügung der BaFin war sofort vollziehbar, jedoch nicht bestandskräftig. Nach einer Aktualisierung der BaFin ist deren Bescheid nun bestandskräftig.

Die Immo Perfekt AG hat zum Einen durch die Annahme von Geldern aufgrund von Darlehensverträgen nach Auffassung der BaFin ein Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür eine Erlaubnis zu haben.

Außerdem hatte die Immo Perfekt AG auch durch die Gewährung von Gelddarlehen ein unerlaubtes Kreditgeschäft betrieben.

Für Anleger, die der Immo Perfekt AG Kapital als Darlehen zur Verfügung gestellt haben und die Gelder bisher nicht zurückerhalten haben, kann die Möglichkeit eröffnet sein, ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG durchzusetzen.

Anleger, die mehr über ihre rechtlichen Möglichkeiten wissen möchten, wie das eingezahlte Kapital wieder zurückgefordert werden kann, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

17.07.2017