Nachdem bislang nur ein vorläufiges Insolvenzverfahren anhängig war, ist nun über das Vermögen der Schifffahrts-Gesellschaft HS Debussy ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Soweit Anleger eine Beteiligung als Kommanditist an der Schifffahrts-Gesellschaft HS Debussy eingegangen sind, können sie im Insolvenzverfahren als Gesellschafter einen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Einlage nicht ohne Weiteres geltend machen.

Eine Forderung im Insolvenzverfahren kann allenfalls auf eine andere rechtliche Grundlage gestützt werden.  

Möglichkeiten für Anleger des Schiffsfonds HS Debussy außerhalb des Insolvenzverfahrens

Bei einer derartigen Anlage in Form einer Beteiligung an einem Schiffsfonds handelt es sich um eine Unternehmensbeteiligung mit hohen Risiken.

Für Anleger, die eine sichere Anlage abschließen wollten, bei der keine höheren Verluste eintreten, war eine derartige Anlage nicht geeignet bzw. tauglich.

Falls Anlegern dennoch zu einer Anlage in dem Schiffsfonds HS Debussy geraten wurde, kann dies einen Beratungsfehler und somit einen Schadensersatzanspruch begründen.

Im Übrigen ist auch eine Bank oder ein Anlageberater, die einem Kunden eine Anlage in einem Schiffsfonds empfohlen haben, nach der ständigen Rechtsprechung verpflichtet, den Anleger vollständig und richtig über alle für seine Anlageentscheidungen wesentlichen Umstände aufzuklären.

Für einen Anleger, der ungenügende oder fehlerhaft über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufgeklärt worden ist, kann auch ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung gegeben sein.

Auch wenn eine Bank Ihren Kunden den Schiffsfonds HS Debussy empfohlen hat, ohne offen zu legen, dass sie eine Provisionsrückvergütung bekommen  hat, kann auch dies einen Schadensersatzanspruch auslösen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger des Schiffsfonds HS Debussy.

Stand: 22.12.2016