Über das Vermögen der Schifffahrtsgesellschaft „HS DEBUSSY“ mbH & Co. KG ist vor wenigen Tagen ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Bei der „HS DEBUSSY“ handelt es sich um ein Containerschiff.

Die „HS DEBUSSY“ gehört zur Flotte der Hansa Shipping GmbH & Co. KG.

Die Hansa Shipping GmbH & Co. KG ist als Reederei Teil der Hansa Treuhand- Unternehmensgruppe.

Die Hansa Treuhand wurde 1993 gegründet und hat nach eigenen Angaben in den vergangenen 30 Jahren mehr als 100 geschlossene Fonds emittiert, so in den Bereichen Schiffsfonds, Private Equity und Flugzeugfonds.

Aufgrund der Insolvenz besteht das Risiko, dass Anleger auch erhebliche Verluste erleiden können.

Optionen für Anleger des Schiffsfonds „HS DEBUSSY“:

Bei derartigen Anlagen in einem Schiffsfonds in Form einer Kommanditbeteiligung handelt es um eine Anlage mit hohen Risiken.

Wenn Anleger auf die Sicherheit der Anlage bzw. auch den Erhalt ihres eingezahlten Kapitals Wert gelegt haben, war eine derartige Anlage für sie nicht geeignet.

Wenn Anlegern dennoch eine solche Anlage in dem Schiffsfonds „HS DEBUSSY“ empfohlen worden ist, kann dies ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung begründen.

Außerdem müssen auch Anlegerberater oder Banken, die zu einer Anlage in einem derartigen Schiffsfonds raten, den Anleger vollständig über die Hintergründe und Risiken aufklären.

Sofern ein Anleger fehlerhaft oder ungenügend aufgeklärt worden ist kann auch die Möglichkeit zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches wegen fehlerhafter Beratung gegeben sein.

Sofern ein Anleger eine Anlage in einem Schiffsfonds „HS DEBUSSY“ von einer Bank empfohlen worden ist, muss diese den Kunden auch darüber informieren, welche Provisionsrückvergütungen sie bekommen hat.

Denn nur durch die Offenlegung derartiger Provisionsrückvergütung kann der Anleger einen Interessenkonflikt der Bank beurteilen.

Wenn ein Anleger auf eine derartige Provisionsrückvergütung nicht hingewiesen worden ist, kann ebenfalls eine Haftung einer Bank auf Schadensersatzanspruch begründet sein.

Anleger, die sich informieren wollen, welche Möglichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens für sie bestehen, das eingezahlte Kapital wieder zu realisieren, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten sich für sie ergeben.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät betroffene Anleger.

Stand: 07.12.2016