Das Oberlandesgericht München ließ in einem Hinweisbeschluss, nachdem bereits in der ersten Instanz das Landgericht Passau einem Anleger, der Swapverträge gezeichnet hatte, Schadensersatz zugesprochen hatte, erkennen, dass es die Berufung der UniCredit Bank AG als unbegründet zurückweisen würde. Im Rahmen seines Hinweisbeschlusses wies das Oberlandesgericht München darauf hin, dass ein Kunde, der einen Swapvertrag unterzeichnet, sich letztlich an einem Glücksspiel beteiligen würde. Hierüber sei er unter anderem detailliert aufzuklären. Daraufhin nahm die UniCredit Bank AG ihre Berufung zurück.

Nach Kenntnis der Rechtsanwaltskanzlei Engelhard, Busch & Partner handelt es sich hierbei um eine erste veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts München zur Aufklärungspflicht von Banken bei Swapgeschäften. Vielfach vermeiden Banken für sie negative Entscheidungen in der zweiten Instanz, in dem sie Berufungen zurücknehmen, um die Veröffentlichung von negativen zweitinstanzlichen Urteilen zu vermeiden.

Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München stellt einen wichtigen Meilenstein bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Banken bei Swapgeschäften dar, da das Oberlandesgericht München im Rahmen seines Hinweisbeschlusses deutlich macht, dass Anleger äußerst detailliert über die Risiken bei Swapgeschäften aufgeklärt werden müssen und strenge bzw. hohe Aufklärungserfordernisse auf Seiten der Bank bestehen.

Anleger, die bei Zinssatz- und Währungsswapgeschäften mit Banken erhebliche Verluste erlitten haben, sollten sich anwaltlich beraten lassen.

Stand: 30.10.2012