Über das Vermögen der Firma Hanseatisches Fußball Kontor GmbH wurde seitens des Amtsgerichts Schwerin ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Seitens des vorgenannten Unternehmens wurden von einer Vielzahl von Anlegern Nachrangdarlehen in Höhe von insgesamt ca. € 24 Mio. eingesammelt. Das Unternehmen, die Firma Hanseatisches Fußball Kontor GmbH versprach den Anlegern über eine Laufzeit von 360 Tagen Zinsen in Höhe von 7,96%.

Seitens der vorgenannten Firma wurde eine Investition damit beworben, in Transferrechte zu investieren bzw. um sich auf die Entdeckung und Entwicklung von jungen Fußballtalenten zu konzentrieren.

Darüber hinaus würde man sich an Fußballvereinen beteiligen – national und international.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertritt geschädigte Kapitalanleger.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Forderungen der Gläubiger fristgerecht und ausreichend konkretisiert angemeldet werden, damit eine Prüfung durch den Insolvenzverwalter möglich ist. Geschieht dies nicht, besteht schon aus diesem Grund das Risiko, dass eine entsprechende Forderung nicht zur Insolvenztabelle anerkannt wird.

Nur wenn eine Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle erfolgt, erhalten geschädigte Anleger Ausschüttungen im Insolvenzverfahren.

Hierfür ist eine ordnungsgemäße und fristgerechte Forderungsanmeldung Grundvoraussetzung.

Unter Umständen können auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anlageberater, der im Hinblick auf die Hanseatische Fußball Kontor Anlage beraten hat, dargestellt werden.

Berater sind nach geltender Rechtsprechung verpflichtet, Anleger sowohl anlegergerecht, als auch objektgerecht zu beraten.

Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben.

Die Beratung hat sich dementsprechend danach auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft einer sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat.

Die Empfehlung der Anlage muss auch unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein.

In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten.

Er muss den Anleger über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten für Bedeutung sind, informieren.

Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen des Unternehmens scheinen momentan nicht darstellbar.

Es gab wohl zwar eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges, der Unterschlagung und weiterer, ähnlich gearteter Straftaten. Die Eröffnung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der Firma Hanseatisches Fußballkontor wurde jedoch seitens der Staatsanwaltschaft Schwerin abgelehnt.

Betroffene Anleger sollten unbedingt anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

 

Stand: 24.06.2016