Seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurde Herrn Hans Joachim Ullrich aus Brannenburg mit Bescheid vom 17.10.2018 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen.

Die BaFin stellte fest, dass Herr Ullrich Gelder für seine Kunden u. a. auf der Grundlage „privater Darlehensverträge“ entgegennahm und die unbedingte Rückzahlung dieser Gelder versprach.

Hierdurch betrieb Herr Ullrich gewerbsmäßig und in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, das Einlagengeschäft ohne über die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Betroffene Darlehensgeber sollen umgehend anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner hat in der Vergangenheit viele Anleger gegenüber Anbietern vertreten, die ohne die Erlaubnis der BaFin Einlagengeschäfte betrieben, haben.

Ein Anbieter, der unerlaubte Einlagengeschäfte betreibt, ist gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG (Kreditwesengesetz) zum Schadensersatz verpflichtet. Oft spielt der Zeitfaktor bei der Durchsetzung von entsprechenden Ansprüchen eine nicht unwichtige Rolle.

Stand: 07.11.2018